284  Rechtsprechung.

Vaters  von  der  Vormundschaft  nicht  ausgeschlossen  werden  konnte  und  daß
daher  der  Fall  des  Art.  205  EG.  nicht  vorliege.  Es  kann  zugegeben
werden,  daß  die  Vorschriften  des  Bayr.  Landrechts  ebenso  wie  die  entsprechenden
  Vorschriften  des  gemeinen  Rechts  (Windscheid  §  433  Note  20
lil.  b2;  Sintenis  §  146  Note  4)  nur  von  der  ehelichen  Mutter  zu  verstehen
  sind.  Wittwe  X.  hatte  aber  zu  der  Zeit,  zu  welcher  die  letztwillige
Anordnung  des  Testators  wirksam  wurde,  zur  Zeit  des  Todes  desselben,
die  rechtliche  Stellung  einer  ehelichen  Mutter  erlangt  und  war,  da  die  letztwillige
  Ernennung  von  Vormündern  durch  die  Verheirathung  des  X.  mit
der  Mutter  seines  Sohnes  nicht  aufgehoben  wurde,  durch  die  Ernennung
von  Vormündern  von  der  Vormundschaft  ausgeschlossen.  Die  beiden  Vorinstanzen
  haben  deshalb  mit  Recht  die  Bestellung  eines  Beistandes  nach
Art.  205  E.  für  erforderlich  erachtet.

Dagegen  erweist  sich  die  von  den  beiden  Beiständen  eingelegte  weitere
Beschwerde  als  begründet.  Wenn  auch  die  Verfügung  des  Erblassers  aus
den  vom  Beschwerdegericht  angeführten  Gründen  nicht  unmittelbar  darauf
gerichtet  war,  der  Mutter  seines  Sohnes  die  Verwaltung  des  aus  seinem
Nachlasse  dem  Sohne  zufallenden  Vermögens  zu  entziehen,  so  hat  er  doch
mit  der  Anordnung  einer  besonderen  Verwaltung  für  dieses  Vermögen  eine
Bestimmung  getroffen,  welche  das  in  der  elterlichen  Gewalt  der  Mutter
enthaltene  Recht  in  Ansehung  dieses  Vermögens  ausschließt.  Die  Anordnung
  der  besonderen  Verwaltung  ist  in  der  Ziff.  IV  des  Testamentes  der
in  der  Ziff.  V  enthaltenen  Ernennung  der  Vormünder  gegenüber  gestellt;
in  der  Ziff.  IV  sind  die  beiden  Testamentsvollstrecker  unabhängig  von  ihrer
in  Ziff.  V  enthaltenen  Ernennung  zu  Vormündern  als  Verwalter  bestimmt
und  ist  für  den  Fall,  daß  einer  von  ihnen  ausscheidet,  an  das  Vormundschaftsgericht
  das  Ersuchen  gestellt,  im  Benehmen  mit  dem  anderen  einen
Ersatzmann  zu  bestellen.  Mit  der  Anordunng  besonderer  Verwaltung,  ist
die  Verwaltung  des  dem  Sohne  aus  dem  Nachlasse  zufallenden  Vermögens
aus  dem  Bereiche  der  die  allgemeine  Sorge  für  Person  und  Vermögen  des
Mündels  enthaltenden  Vormundschaft  ausgeschieden  und  zu  einer  besonderen
Aufgabe  gemacht,  so  daß  die  sowohl  zu  Verwaltern  als  zu  Vormündern
Ernannten  die  Verwaltung  fortführen  können,  auch  wenn  ihnen  als  Vormündern
  die  Entlassung  bewilligt  wird.  Diese  Ausscheidung  aus  der  allgemeinen
  Sorge  für  Person  und  Vermögen  des  Mündels,  die  Unterstellung
des  Vermögens  unter  eine  besondere  Verwaltung,  die  schon  nach  dem  bisherigen
  Rechte  als  Pflegschaft  anzusehen  war,  ist  bestehen  geblieben,  als
mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  als  allgemeine  Sorge  für  Person  und
Vermögen  des  Mündels  an  Stelle  der  Vormundschaft  die  elterliche  Gewalt
der  Mutter  trat.  Sie  entzieht  im  Sinne  des  §  1638  BGB.  der  Mutter
die  Verwaltung  des  von  ihr  betroffenen  Vermögens  und  macht  nach  §  1909