Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  285

Abs.  1  die  Bestellung  einer  Pflegschaft  nothwendig,  zu  der  nach  §  1917
Abs.  1  die  von  dem  Erblasser  Benannten  berufen  sind.  Beschluß  vom
8.  März  1900;  Reg.-Nr.  III  7,1900.

Entmündigung;  Gerichtszuständigkeit.  Frau  F.  X.  in  N.
hat  bei  dem  Amtsgerichte  N.  beantragt,  gegen  ihren  geisteskranken  Ehemann
  A.  X.,  der  seit  dem  1.  November  1893  in  der  Kreisirrenanstalt  zu
W.  untergebracht  ist,  das  Entmündigungsverfahren  einzuleiten.  Das  Amtsgericht
  N.  hat  hierauf  das  Verfahren  eingeleitet  und  am  15.  Januar  1900
auf  Grund  des  8  650  Abs.  1  CPO.  beschlossen,  die  Verhandlung  und
Entscheidung  dem  Amtsgerichte  W.  zu  überweisen,  in  dessen  Bezirke  sich
der  zu  Entmündigende  aufhält.  Das  Gericht  ist  hiebei  von  der  Erwägung
ausgegangen,  daß  die  persönliche  Vernehmung  des  zu  Entmündigenden
unter  Zuziehung  des  ihn  behandelnden  Irrenarztes  für  die  Entscheidung
von  ausschlaggebender  Bedeutung  sei,  daß  die  Vernehmung  in  N.  unmöglich
  sei,  vielmehr  nach  Lage  der  Verhältnisse  in  der  Kreisirrenanstalt  zu  W.
erfolgen  müsse  und  daß  nach  der  Absicht  des  Gesetzes  der  Richter,  der  den
zu  Entmündigenden  vor  Augen  gehabt  und  vernommen  hat,  auch  über  die
Entmündigung  entscheiden  solle.

Das  Amtsgericht  W.  hat  die  Uebernahme  abgelehnt,  worauf  das
Amtsgericht  N.  die  Akten  gemäß  dem  §  650  Abs.  3  CPO.  dem  Obersten
Landesgerichte  als  dem  für  beide  Gerichte  im  Instanzenzuge  zunächst  höheren
Gerichte  zur  Entscheidung  vorgelegt  hat.  Durch  dessen  Beschluß  wurde
auch  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem  Amtsgerichte  W.  aus  folgenden
Gründen  übertragen:  Gemäß  der  Vorschrift  des  bisherigen  §  594  Abs.  1
CPO.  ä.  F.  mußte  das  Entmündigungsverfahren  von  demjenigen  Amtsgerichte
  durchgeführt  werden,  bei  dem  der  zu  Entmündigende  seinen  allgemeinen
  Gerichtsstand  hat.  In  dem  §  648  Abs.  1  der  CPO.  u.  F.  ist
dieser  ausschließliche  Gerichtsstand  nur  noch  für  die  Einleitung  des  Verfahrens
  festgehalten  und  im  Zusammenhange  hiemit  ist  es  im  §  650  Abs.  1
für  zulässig  erklärt,  daß  die  Fortführung  des  Verfahrens  dem  Gerichte,
in  dessen  Bezirke  der  zu  Entmündigende  sich  aufhält,  überwiesen  wird.  In
der  dem  Gesetentwurfe,  betr.  Aenderungen  der  Civilprozeßordnung  beigegebenen
  Begründung  ist  zu  den  88  596c  und  596  d,  die  den  unnmehrigen
88  650  und  651  CPO.  u.  F.  entsprechen,  bemerkt,  daß  die  Zulässigkeit
der  Ueberweisung  mit  Rücksicht  auf  die  nicht  seltenen  Fälle  in  das  Gesetz
aufgenommen  wurde,  in  denen  sich  ein  anderes  Gericht  als  das  des  Wohnsitzes
  besser  zur  Durchführung  des  Entmündigungsverfahrens  eignet.  Hiebei
ist  besonders  hervorgehoben,  daß  dieser  Fall  namentlich  dann  leicht  eintrete,
wenn  die  unter  Umständen  ausschlaggebende  persönliche  Vernehmung  des
zu  Entmündigenden  nicht  vor  dem  an  sich  zuständigen  Gerichte  erfolgen