286  Rechtsprechung.

kann,  weil  er  durch  seinen  Zustand  an  einen  Ort  gebunden  ist,  der  sich
außerhalb  des  Gerichtsbezirkes  befindet  (Sten.  Ber.  über  die  Verh.  des
Reichstags  1897/98  Aul.-Bd.  1  S.  586).  Es  ist  dabei  im  Auge  zu
behalten,  daß  die  neue  Ordnung  des  Entmündigungsverfahrens,  um  dem
zu  Entmündigenden  einen  erhöhten  Schutz  zu  gewähren,  auf  dessen  persönliche
  Vernehmung  ein  besonderes  Gewicht  legt.  Der  8  654  Abs.  3  CPO.
u.  F.  schränkt  deshalb  die  Befugniß  des  Gerichts,  von  der  Vernehmung
abzusehen,  im  Vergleiche  mit  dem  früheren  Rechte  wesentlich  ein.  Insbesondere
  darf  nunmehr  die  Vernehmung  nicht  mehr  aus  dem  Grunde
unterbleiben,  weil  das  Gericht  sie  als  für  die  Entscheidung  unerheblich
erachtet.  Die  Zulassung  der  Ueberweisung  verfolgt  hienach,  wie  auch  in
der  Begründung  a.  a.  O.  hervorgehoben  wird,  wesentlich  den  Zweck,  die
Vernehmung  des  zu  Entmündigenden  durch  das  entscheidende  Gericht  zu
sichern.  Die  Statthaftigkeit  jener  Ueberweisung  ist  demgemäß  nach  §  650
Abs.  2  ausgeschlossen,  wenn  das  Gericht,  von  dem  die  Ueberweisung  auszugehen
  hätte,  sich  der  Vernehmung  bereits  unterzogen  hat.

Hienach  kann  es  sich  im  vorliegenden  Falle,  da  A.  &amp;  in  der  Kreisirrenanstalt
  zu  W.  untergebracht,  daher  durch  seinen  Zustand  an  diesen
Ort  gebunden  ist,  nur  noch  fragen,  ob  etwa  der  Zustand  des  zu  Entmündigenden
  von  der  Art  ist,  daß  nach  §  654  Abs.  3  CPO.  von  der
Vernehmung  abgesehen  werden  könnte,  weil  dann  die  Ueberweisung  mit
Rücksicht  auf  die  Verhältnisse  des  zu  Entmündigenden  nicht  erforderlich
wäre.  Dieß  ist  jedoch  nach  dem  Ergebnisse  der  in  dieser  Hinsicht  gepflogenen
Erhebungen  nicht  der  Fall.  Die  Verwaltung  der  Kreisirrenanstalt  zu  W.
hat  sich  zwar  dahin  geäußert,  daß  die  Vernehmung  des  X.  nicht  ohne
Schwierigkeiten  ausführbar  sei.  Allein  abgesehen  davon,  daß  das  Gesetz
das  Vorhandensein  „besonderer  Schwierigkeiten“  verlangt,  wenn  es  zulässig
sein  soll,  von  der  Vernehmung  des  zu  Entmündigenden  Umgang  zu  nehmen.
steht  der  von  der  Verwaltung  angeführte  Umstand,  daß  X.  jeder  Ortsveränderung
  Widerstand  entgegensetze,  daher  nicht  an  die  Gerichtsstelle  verbracht
  werden  könne,  seiner  Vernehmung  in  der  Anstalt  überhaupt  nicht
entgegen,  und  auch  der  weitere  Umstand,  daß  K.  nur  auf  eindringliches
Befragen  einige  dürftige  Antworten  gibt  oder  auch  gar  nicht  zum  Sprechen
zu  bewegen  ist,  schließt  eine  Vernehmung  des  zu  Entmündigenden  im  Sinne
des  Gesetzes  nicht  aus.  Ein  Nachtheil  für  seine  Gesundheit  ist  aber  nach
dem  Gutachten  der  Anstaltsverwaltung  von  der  Vernehmung  nicht  zu
befürchten.  Dem  Einwande,  daß  das  Amtsgericht  W.  wegen  der  an  seinem
Sitze  befindlichen  Irrenanstalt  in  Folge  der  Ueberweisungen  eine  übergroße
Zahl  von  Entmündigungsverfahren  durchführen  müßte,  konnte  ein  Einfluß
auf  die  Entscheidung  nicht  eingeräumt  werden.  Es  ist  zwar  nicht  zu  verkennen,
  daß  bei  solchen  Gerichten,  in  deren  Bezirke  sich  Irrenanstalten