Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  287

befinden,  leicht  eine  Fülle  von  Entmündigungssachen  erwachsen  kann.  Allein
diese  aus  der  Zulassung  der  Ueberweisung  sich  ergebende  Folge  ist  bereits
bei  der  Berathung  des  Gesetzes  (vgl.  den  Bericht  der  Kommission  a.  a.  O.
Anl.-Bd.  3  zu  §  596  S.  2131,  2132)  in  das  Auge  gefaßt,  aber  gegenüber
  dem  leitenden  Gesichtspunkte,  daß  es  für  die  Sicherheit  des  Verfahrens
von  erheblichem  Werthe  sei,  daß  der  Richter  das  Urtheil  fällt,  der  den  zu
Entmündigenden  vor  Augen  gehabt  und  vernommen  hat,  nicht  als  durchschlagend
  erachtet  worden.  Es  wurde  hiebei  von  einem  Vertreter  der  verbündeten
  Regierungen  noch  besonders  hervorgehoben,  man  habe  davon,  das
Gericht  des  Aufenthaltsortes  allgemein  als  das  zuständige  zu  erklären,
lediglich  deshalb  abgesehen,  weil  der  Aufenthalt  des  zu  Entmündigenden
vielfach  nur  ein  vorübergehender  sei.

Von  dem  Amtsgericht  W.  wurde  gegen  die  Ueberweisung  noch  geltend
gemacht,  daß  die  Vernehmung  nach  §  654  Abs.  2  CPO.  auch  durch  einen
ersuchten  Richter  erfolgen  könne.  Es  ergiebt  sich  jedoch  aus  der  in  den
vorstehenden  Ausführungen  enthaltenen  Darlegung  der  für  die  neue  Ordnung
  des  Entmündigungsverfahrens  maßgebend  gewesenen  Grundsätze,  daß
von  dieser  Bestimmung  nicht  zu  dem  Zwecke  Gebrauch  gemacht  werden
darf,  um  die  Ueberweisung  auszuschließen,  sondern  daß  sie  nur  aushilfsweise
  Anwendung  finden  kann,  wenn  die  Voraussetzungen  für  die  Ueberweisung,
  z.  B.  weil  der  Aufenthalt  des  zu  Entmündigenden  nur  ein  vorübergehender
  ist,  nicht  vorliegen.  Beschluß  vom  10.  März  1900;  Reg.-Nr.
  IV  6/1900.

Zulässigkeit  des  Rechtswegs?  Trottoirherstellung.  Durch
einen  von  der  Kreisregierung  als  vollziehbar  erklärten  Ortspolizeibeschluß
für  die  Stadt  S.  wurde  bestimmt,  daß  die  Eigenthümer  von  Gebänden
und  Gärten,  welche  im  Stadtbezirke  an  öffentlichen  Straßen  liegen,  verpflichtet
  sind,  die  Trottoirs  längs  ihres  Besitzthums  in  Breite  von  höchstens
1,25  Meter  nach  Anordnung  der  Stadtverwaltung  auf  ihre  Kosten  herzustellen
  und  zu  unterhalten,  sofern  der  Stadtrath  dies  beschlossen
hat.  Es  erließ  nun  der  Bürgermeister  von  S.  als  Ortspolizeibehörde  auf
Grund  eines  zum  Vollzuge  dieser  Polizeivorschrift  vom  Stadtrath  gefaßten
Beschlusses  unter  Bezugnahme  auf  die  Polizeivorschrift  an  mehrere  Einwohner
  von  S.  die  schriftliche  Aufforderung,  das  Trottoir  der  ..  .  Straße
zu  S.  längs  ihres  anstoßenden  Besitzthums  in  einer  Breite  von  1,25  Meter
nach  Angabe  und  unter  Aufsicht  des  Stadtbauamts  binnen  vier  Wochen
herzustellen.  Der  Aufforderung  war  die  Bemerkung  beigefügt,  daß  die
Nichtbefolgung  strafbar  mache  und  daß  nach  fruchtlosem  Ablaufe  der  Frist
von  der  Ortspolizeibehörde  die  Herstellung  des  Trottoirs  gemäß  dem  Art.  20
des  Bayr.  Polizeistrafgesetbuchs  angeordnet  werden  würde  und  die  entsteheuden
  Kosten  von  den  Säumigen  beigetrieben  werden  müßten.