288  Rechtsprechung.

Die  genannten  Personen  erhoben  deshalb  Klage  gegen  die  Stadtgemeinde
  S.  mit  dem  Antrage,  festzustellen,  daß  die  Kläger  nicht  verpflichtet
  sind,  gegenwärtig  oder  künftig,  vor  irgend  einem  Theile  ihres
Anwesens  auf  ihre  Kosten  zur  Entlastung  der  Beklagten  das  Trottoir  herzustellen
  oder  herstellen  zu  lassen  und  der  Beklagten  die  Kosten  zur  Last
zu  legen.  Dieser  Antrag  wurde,  soweit  er  die  Hauptsache  betrifft,  bei  der
mündlichen  Verhandlung  über  die  Klage  durch  den  Zusatz  erweitert:  „oder
die  von  der  Beklagten  hergestellten  Trottoirs  zu  bezahlen.“

In  der  Klageschrift  ist  auf  die  angeführte  ortspolizeiliche  Vorschrift,
den  zu  deren  Vollzug  gefaßten  Stadtrathsbeschluß  und  die  vom  Bürgermeisteramt
  ergangene  Aufforderung  Bezug  genommen  und  bemerkt,  daß  das
Verlangen  die  privatrechtlichen  Grenzen  überschreite,  welche  das  bürgerliche
Recht  dem  Inhaber  des  öffentlichen  Wegs  zieht,  und  daß  ein  rechtliches
Interesse  an  der  beantragten  Feststellung  bestehe.

Die  Beklagte  trat  der  Klage  entgegen  und  bestritt  insbesondere  die
Zulässigkeit  des  Rechtswegs.  Auf  diese  Frage  wurde  auch  die  Verhandlung
  beschränkt.

In  dieser  Beziehung  machten  die  Kläger  Folgendes  geltend:  Nach  den
bestehenden  Gesetzen  bilde  die  Herstellung  und  Unterhaltung  der  Ortsstraßen
  eine  Gemeindelast.  Die  Trottoirs  seien  ein  Theil  der  Straße
und  daher  auch  von  der  Gemeinde  herzustellen  und  zu  unterhalten.  Dies
habe  hier  schon  deshalb  zu  gelten,  weil  die  Stadt  Eigenthümerin  der
..  Straße  sei.  Der  Versuch  der  Stadt,  die  Last  der  Herstellung  und
Unterhaltung  der  Trottoirs  auf  die  Angrenzer  zu  überwälzen,  enthalte
einen  unbefugten  Eingriff  in  die  Privatrechtssphäre  und  zum  Schutze  hiegegen
  seien  die  Gerichte  berufen.  Der  Rechtsweg  sei  für  die  Sache  deshalb
  zulässig.

Die  Stadtverwaltung  berufe  sich  zwar  für  ihr  Vorgehen  auf  dessen
polizeiliche  Natur.  Allein  dies  sei  nur  der  Deckmantel,  unter  welchem
sie  sich  der  Nothwendigkeit,  selbst  für  die  Pflasterung  der  Trottoirs  zu
sorgen,  entziehen  und  diese  Last  den  Angrenzern  zuwälzen  wolle.  In
Wahrheit  sei  die  Stadtgemeinde  als  Straßeneigenthümerin  Partei,  es
handle  sich  daher  um  einen  Privatrechtsstreit.  Namentlich  gelte  dies,
insoweit  es  sich  um  die  Feststellung  handle,  daß  die  Stadtgemeinde  nicht
berechtigt  sei,  die  Kosten  einer  von  ihr  bewirkten  Pflasterung  des  Trottoirs
von  den  Angrenzern  beizutreiben,  denn  die  Pflicht  zum  Ersatze  dieser  Kosten
bestehe  nur  insoferne,  als  eine  negoliorum  geslio  vorliege.

Die  Gründe,  aus  welchen  die  Beklagte  die  Zulässigkeit  des  Rechtswegs
  bestritt,  decken  sich  im  Wesentlichen  mit  denjenigen,  von  welchen
die  Gerichte,  insbesondere  das  Oberlandesgericht  bei  ihren  Entscheidungen
ausgingen.