Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  289

Durch  das  Urtheil  des  Landgerichts  wurde  nämlich  die  Klage  unter
Verurtheilung  der  Kläger  zur  Tragung  der  Prozeßkosten  wegen  Unzulässigkeit
  des  Rechtswegs  abgewiesen.  Auf  die  von  den  Klägern  hiegegen  eingelegte
  Berufung  erging  am  8.  November  1899  ein  Urtheil  des  Oberlandesgerichts,
  welches  die  Berufung  als  unbegründet  zurückwies  und  den
Berufungsklägern  die  Kosten  der  Berufungsinstanz  zur  Last  legte.  In
den  Gründen  dieses  Urteils  ist  ausgesprochen:  Für  die  Beantwortung  der
Frage,  ob  es  sich  um  eine  öffentlich-rechtliche  oder  eine  privatrechtliche
Streitsache  handle,  seien  das  Klagbegehren  und  die  zu  dessen  Begründung
angeführten  Thatsachen  maßgebend.  In  der  Klageschrift  sei  gesagt,  daß
den  Klägern  die  Herstellung  des  Trottoirs  auf  Grund  einer  ortspolizeilichen
  Vorschrift  und  der  zu  deren  Vollzug  getroffenen  Anordnungen
angesonnen  werde  und  daß  die  beantragte  Feststellung  sich  hiegegen  richte.
Darnach  sei  aber  eine  öffentlich-rechtliche  Streitsache  gegeben.  Das  Verlangen
  der  Herstellung  des  Trottoirs  sei  an  die  Kläger  nicht  von  der
Stadt  als  Eigenthümerin  der  Straße,  deren  Trottoir  hergestellt  werden
solle,  sondern  vom  Bürgermeister  der  Stadt  als  Polizeibeamten  gestellt
worden.  Auch  soweit  festgestellt  werden  solle,  daß  die  Kläger  nicht  verpflichtet
  seien,  den  von  der  Stadtgemeinde  für  die  Trottoirherstellung  gemachten
  Aufwand  zu  erstatten,  liege  eine  öffentlich  rechtliche  Streitsache
vor,  weil  nach  der  Aufstellung  der  Kläger  die  zwangsweise  Beitreibung
der  Kosten  dieses  Aufwandes  ihnen  gemäß  dem  Art.  20  des  Polizeistrafgesetzbuchs
  angedroht  worden  sei  und  es  sich  hienach  nicht  um  einen  Anspruch
  aus  einer  negotiorum  gestlio  handle.

Gegen  das  Urtheil  des  Berufungsgerichts  haben  die  Kläger  das  Rechtsmittel
  der  Revision  eingelegt,  welche  aber  aus  folgenden  Gründen  ebenfalls
zurückgewiesen  wurde.
davon  ab,  ob  der  Gegenstand  des  Streites  ein  öffentlich-rechtliches  oder
ein  privatrechtliches  Verhältniß  bildet.  Im  letzteren  Falle,  in  welchem
es  sich  um  einen  Streit  der  Parteien  über  ihre  rechtlichen  Beziehungen
als  Träger  von  Privatrechten  handelt,  sind  die  ordentlichen  Gerichte  zuständig,
  während  im  ersteren  Falle,  in  welchem  es  sich  um  Rechte  und
Pflichten  handelt,  die  in  der  Unterwerfung  unter  die  Staatsgewalt
wurzeln,  in  dem  Verhältnisse  des  Einzelnen  zur  Allgemeinheit,  zum  Staate
oder  zur  Gemeinde  als  öffentlicher  Körperschaft  begründet  sind,  der
Rechtsweg  vor  den  ordentlichen  Gerichten  ausgeschlossen  ist.  Für  die  Beantwortung
  der  Frage,  ob  eine  Streitsache  öffentlich-rechtlicher  oder  privatrechtlicher
  Natur  ist,  kommt  es,  wie  in  der  bayrischen  Rechtsprechung  allgemein
  anerkannt  ist,  weseutlich  auf  den  Inhalt  der  Klageschrift,  den
Klageantrag  und  dessen  Begründung  an.  Von  maßgebender  Bedeutung