290  Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.

ist  hiebei  nicht  die  dem  Klageanspruch  vom  Kläger  beigemessene  rechtliche
Qualifikation,  sondern,  wie  die  zur  Begründung  des  Klageanspruchs  behaupteten
  thatsächlichen  Umstände  rechtlich  zu  beurtheilen  sind.  In  dieser
Beziehung  haben  die  Kläger  in  der  Klageschrift  angeführt,  daß  die  sie  beschwerende
  Aufforderung  zur  Herstellung  des  Trottoirs  auf  Grund  einer
ortspolizeilichen  Vorschrift  durch  den  Bürgermeister  von  S.  als  Ortspolizeibehörde
  erfolgt  sei.  Die  Verpflichtung,  auf  Grund  einer  Polizeivorschrift
  etwas  zu  thun  oder  zu  unterlassen,  ist  aber  eine  solche,  die  in
dem  Verhältuisse  des  Einzelnen  zur  Allgemeinheit  begründet  und  öffentlichrechtlicher
  Natur  ist.  Der  Klageantrag  ist  zwar  ganz  allgemein  auf  die
Feststellung  gerichtet,  daß  die  Kläger  nicht  zur  Herstellung  des  Trottoirs
verpflichtet  sind.  In  der  Klageschrift  ist  aber  auf  die  ergangene  polizeiliche
Aufforderung  Bezug  genommen  und  lediglich  aus  dieser  ist  das  rechtliche
Interesse  der  Kläger  an  der  beantragten  Feststellung  abgeleitet.  In  der
Klageschrift  ist  das  Verlangen  der  Trottoirherstellung  als  ein  Uebergriff
in  fremde  Privatrechte  bezeichnet  und  bemerkt,  daß,  da  die  Kläger  ein
Interesse  darau  hätten,  dies  feststellen  zu  lassen,  die  Feststellung  beantragt
werde.  Ferner  ist  nicht  nur  in  der  Klageschrift,  sondern  auch  bei  der
mündlichen  Verhandlung  in  keiner  Weise  geltend  gemacht  worden,  daß  die
Stadtverwaltung  aus  einem  privatrechtlichen  Grunde,  etwa  wegen  des
Bestehens  einer  Dienstbarkeit,  den  Klägern  die  Trottoirherstellung  angesonnen
  habe.  Der  Klageanspruch  findet  aber  seine  nothwendige  Bestimmung
und  Begrenzung  durch  die  ihm  namentlich  in  thatsächlicher  Beziehung
gegebene  Begründung  (CPO.  8  230  ä.  F.,  §  253  u.  F.).  Gegenstand
  des  Rechtsstreits  ist  daher,  wie  das  Berufungsgericht  mit  Recht
angenommen  hat,  zweifellos  lediglich  die  öffentlich-rechtliche  Verpflichtung
der  Kläger  zur  Herstellung  des  Trottoirs  längs  ihrer  Amwesen  in  der
..  .  -traße  zu  S.  Nur  in  Bezug  auf  die  Feststellung  des  Nichtbestehens
dieser  Verpflichtung  haben  auch  die  Kläger  das  für  die  Zulässigkeit  der
Feststellungsklage  erforderliche  rechtliche  Interesse  geltend  und  ersichtlich
gemacht.  Für  eine  Klage,  welche  einen  öffentlich-rechtlichen  Auspruch  zum
Gegenstand  hat,  ist  aber  der  Rechtsweg  vor  den  ordentlichen  Gerichten
ausgeschlossen,  sofern  das  Gesetz  nicht  in  dieser  Beziehung  eine  Ausnahme
gemacht  hat,  was  für  Fälle  der  vorliegenden  Art  nicht  geschehen  ist.
Dabei  macht  es  der  Natur  der  Sache  nach  keinen  Unterschied,  ob  durch
die  Klage  der  öffentlich-rechtliche  Anspruch  zur  gerichtlichen  Anerkennung
gebracht  oder  dessen  Aberkennung  herbeigeführt  werden  soll.

Es  ist  daher  nicht  richtig,  daß  im  vorliegenden  Falle  nur  die  Art
und  Weise  der  Vertheidigung  der  Beklagten  dem  Rechtsstreite  einen
öffentlich-rechtlichen  Charakter  aufzudrücken  suche.  Durch  öffentlich-rechtliche
  Verpflichtungen  kann  selbstverständlich  das  Vermögen  des  Einzelnen