Vermischte  Mittheilungen.  291

Belastungen  oder  Einbußen  erfahren.  Dieser  Umstand  und  etwaige  Rücksichten
  auf  die  wirthschaftliche  Seite  der  Sache  vermögen  aber  an  dem
öffentlich-rechtlichen  Charakter  der  Verpflichtungen  und  an  der  Zuständigkeit
  für  die  Entscheidung  über  deren  rechtlichen  Bestand  nichts  zu
äudern.

Auch  insoweit,  als  unter  Erweiterung  des  ursprünglichen  Klageantrags
beantragt  wurde,  festzustellen,  daß  die  Kläger  nicht  verpflichtet  sind,  die
von  der  Stadt  hergestellten  Trottoirs  zu  bezahlen,  ist,  wie  das  Berufungsgericht
  zutreffend  angenommen  hat,  eine  Streitsache  des  öffentlichen  Rechts
gegeben.  Denn  wie  aus  dem  angefochtenen  Urtheile  erhellt,  bildet  den
Ausgangspunkt  und  Anlaß  des  neuen  Begehrens  die  Drohung  der  Polizeibehörde,
  im  Falle  der  Nichtbefolgung  der  Aufforderung  zur  Herstellung
des  Trottoirs  dieses  selbst  herstellen  zu  lassen  und  die  hiedurch  entstehenden
Kosten  von  dem  Säumigen  beizutreiben;  mit  dem  neuen  Antrage  sollte
dieser  Drohung  begegnet  werden.  Der  in  der  Drohung  enthaltene  Hinweis
auf  den  Art  20  des  Polizeistrafgesetzbuchs  zeigt  klar,  welcher  Natur  die
angedrohten  Maßregeln  sind.  Der  Art.  20  bezweckt,  durch  die  Ermächtigung
der  Polizeibehörde  zur  einstweiligen  Durchführung  polizeilicher  Maßnahmen
und  durch  die  Gestattung  der  zwangsweisen  Beitreibung  der  hiedurch  verursachten
  Kosten  aus  Gründen  des  öffentlichen  Rechts  die  ungesäumte  Vornahme
  dieser  Handlungen  zu  ermöglichen  und  zu  sichern,  sowie  der  Polizeibehörde
  die  erforderlichen  Mittel  hiezu  an  die  Hand  zu  geben.  Es  handelt
sich  daher  bei  diesen  polizeilichen  Maßnahmen  nicht,  wie  von  der  Revision
geltend  gemacht  wurde,  um  eine  in  den  Bereich  des  bürgerlichen  Rechts
fallende  Geschäftsführung.  Die  im  Art.  20  erwähnten  Kosten  können
allerdings  nur  auf  Grund  eines  richterlichen  Urtheils  beigetrieben  werden.
Unter  diesem  ist  aber,  wie  aus  dem  Zusammenhange  des  Artikels  klar  ersichtlich
  ist  und  vom  Berufungsgerichte  richtig  aungenommen  wurde,  nur  ein
Urtheil  des  Strafrichters,  nicht  des  bürgerlichen  Gerichts  zu  verstehen.

Nach  all  dem  hat  das  Berufungsgericht  mit  Recht  angenommen,  daß
in  der  Sache  der  Rechtsweg  vor  den  ordentlichen  Gerichten  ausgeschlossen
ist.  Urtheil  vom  28.  Febrnar  1900.  Reg.-Nr.  1  169/99.

III.  Bermischte  Mittheilungen.
Auslieferungsverkehr  zwischen  Deutschland  und  Oesterreich.
Dieser  bemißt  sich  bekauntlich  noch  jetzt  nach  dem  Bundesbeschlusse  v.  26.  Jannar  1854.
Dazu  ist  nun  nach  einer  Bekanntmachung  im  Bayr.  Just.-Min.-Bl.  1900  S.  590  fg.
solgende  Vereinbarung  getroffen  worden.
„Die  Verfolgung  eines  Ausgelieferten  muß  insoweit  ausgeschlossen  bleiben,
als  bei  Bewilligung  der  Auslieferung  die  Auslieferung  wegen  einer  bestimmten