65.  Jahrgang.  17.  4.  August  1900.

Dr.  J.  A.  Seuffert-=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von
Dr.  Julius  von  Standinger.

Inhalt:  l.  Fragen  aus  dem  Ansechtungsrecht  (Schluß).  II.  Dispositionsbefnanisse  des  Ehemannes
bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  III.  Zum  Vayerischen  Gesinderecht.  IV.  Rechtsprechung:
Vayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München;  Landgericht  Kaiserslautern.  V.  Literatur.

I.  Fragen  aus  dem  Ansechtungsrecht.
Von  Landgerichtsrath  Karl  Meyer  in  Landshut.
.  (Schluß.)

IV.  Einfluß  des  BGB.  auf  den  Umfang  der  Rückgewähr.

Ihr  Umfang  ist  verschieden  für  die  Konkursanfechtung  (§88  37—39
Konk.-Ordn.)  und  für  die  Einzelanfechtung  (88  7,  8  Auf.-Ges.).  Der
Begriff  „Rückgewähr“  ist  im  weitesten  Sinne  zu  nehmen  (v.  Sarwey-Bossert
  S.  180).  Bei  der  Konkursanfechtung  hat  der  Anfechtungsgegner
  zu  restituiren;  was  in  Folge  der  angefochtenen  Handlung  aus  dem
Vermögen  des  Gemeinschuldners  herausgekommen  ist.  Die  Aufechtungswerthe
  sind  in  die  Konkursmasse  zu  restituiren,  ohne  Rücksicht  auf  den
Betrag  der  Konkursforderungen  (§  37  Konk.-Ordn.).  Nach  dem  Anfechtungsgesetze
  kann  der  Anfechtungsberechtigte  nur  die  Rückgewähr  der
Anfechtungswerthe  bis  zu  dem  zu  seiner  Befriedigung  erforderlichen  Betrage
  in  der  Weise  verlangen,  daß  er  sie,  als  ob  noch  zu  dem  Vermögen
des  Schuldners  gehörig,  als  Objekte  der  Zwangsvollstreckung  in  Anspruch
nehmen  kann.  Den  Anfechtungsgegner  trifft  bei  der  Einzelanfechtung  die  Gewähr
  der  Vollstreckung  (§  7  Auf.-Ges.;  ReE.  Bd.  11  S.  12,  Bd.  13
S.  6,  Bd.  20  S.  157,  Bd.  22  S.  377,  Bd.  30  S.  43,  Bd.  43  S.  85;
Cosack  S.  266;  Hartmann  S.  183;  v.  Wilmowsky  S.  576;
Mandry-Geib  S.  559).

Wie  oben  unter  Ziffer  1  hervorgehoben,  giebt  der  Anfechtungsanspruch
lediglich  einen  forderungsrechtlichen  Anspruch.  Im  Konkurse  des  Anfechtungsgegners
  begründet  er  darum  keinen  Aussonderungsanspruch,  sondern
lediglich  eine  Konkursforderung  (RGE.  Bd.  13  S.  6,  Bd.  40  S.  5;
Jäger  S.  285;  Cosack  S.  263).  Zu  seiner  Sicherung  kann  eine  Vor-LXV.

