294  Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.

merkung  im  Grundbuch  eingetragen  werden  (RGE.  Bd.  29  S.  182;
Jäger  S.  282).  In  Folge  seiner  forderungsrechtlichen  Natur  sind  auf
ihn  die  Vorschriften  des  BGB.  über  den  Schadensersatz  wegen  unerlaubter
Handlung  nicht  amwendbar  (88  823  fg.  BGB.;  RGE.  bei  Bolze  Bd.  12
Nr.  208;  Jäger  S.  280;  L.  v.  Seuffert  S.  225;  Cosack  S.  244.
A.  M.  v.  Sarwey-Bossert  S.  180;  Mandry-Geib  S.  557).  Der
Anspruch  geht  primär  auf  Naturalrestitution,  eventuell  auf  Ersatzleistung
(Cosack  S.  256;  Jäger  S.  282,  283).

Die  Rückgewährsverbindlichkeit  ist  durch  §  37  Konk.-Ordn.,
8  7  Anf.-Ges.  ihrem  wesentlichen  Inhalte  nach  geregelt  (ReE.  Bd.  14
S.  23,  Bd.  24  S.  143,  Bd.  27  S.  21,  Bd.  36  S.  163;  Jur.  Wochenschrift
  1899  S.  770).  Die  Heranziehung  der  Landesrechte  zur  Ergänzung
des  §  37  Konk.-Ordn.  und  §  7  Auf.-Ges.  ist  bisher  nicht  zulässig  gewesen
(RGE.  Bd.  21  S.  143;  Jäger  S.  280,  281;  v.  Wilmowsky  S.  159;
Petersen  und  Kleinfeller  S.  159  fg.  A.  M.  L.  v.  Seuffert
S.  222).  Die  Rückgewährsverbindlichkeit  des  Anfechtungsgegners  ist  aber
kraft  ihrer  obligatorischen  Natur  den  Vorschriften  des  BGB.  unterworfen
  (Jäger  S.  280;  L.  v.  Seuffert  S.  221  fg.;  anscheinend  auch
v.  Sarwey-Bossert  S.  181).  Die  Heranziehung  der  Vorschriften  des
BGB.  hat  aber  ihre  nothwendige  Grenze  in  dem  Zweck  und  Umfang  der
Anfechtung  und  der  hieraus  entspringenden  Rückgewährsverbindlichkeit  und
insbesondere  in  dem  Umstande,  daß  das  Anfechtungsrecht  sonderrechtlicher
Natur  ist.  L.  v.  Seuffert  S.  221  fg.  und  dann  Jäger  S.  280  fg.
haben  zuerst  die  Einwirkung  der  Vorschriften  des  BGB.  auf  die  Art  und
Weise  der  Rückgewähr  dargelegt,  insbesondere  unter  Scheidung,  je  nachdem
  es  sich  um  den  Erwerb  einer  vertretbaren  und  nicht  vertretbaren
Sache  handelt.  Hierauf  darf  ich  wohl  verweisen.  Im  Rahmen  dieser
Skizze  sollen  nur  einige  allgemeine  Richtlinien  berührt  werden.  Danach
kommen  unter  der  steten  Begrenzung  aus  der  sonderrechtlichen  Natur  der
Anfechtung  die  allgemeinen  Vorschriften  des  BGB.  über  die  Verpflichtung
zur  Leistung  (§§  241—292),  über  die  Folgen  des  Verzugs  (§8  284  fg.)
und  des  Eintritts  der  Rechtshängigkeit  (§§  291,  292)  zur  Anwendung.

Die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr  erstreckt  sich  auch  auf  die  Ersatzleistung
  für  alle  Nutzungen  aus  der  aufechtbar  weggebenen  Sache,  die
gezogenen  und  die  zu  ziehenden  Früchte  und  den  Zuwachs  (8  100  BGB;
RGE.  Bd.  24  S.  145;  Bolze  Bd.  7  Nr.  294,  Bd.  19  Nr.  251;  Jur.  Wochenschrift
  1889  S.  109,  1894  S.  316;  Jäger  S.  281;  v.  Wilmowsky
S.  160,  577;  v.  Sarwey-Bossert  S.  181;  Petersen  und  Kleinfeller
  S.  161,  678;  Hartmann  S.  195;  Mandry-Geib  S.  557;
Willenbücher,  Konk.-Ordn.  2.  Aufl.  S.  83.  Theilweise  A.  M.  L.
v.  Seuffert  S.  222,  der  eine  Herausgabepflicht  für  die  Nutzungen  erst