296  Fragen  ans  dem  Aufechtungsrecht.

gegners  (v.  Sarwey-Bossert  S.  184).  Der  nachträglich  eintretende
böse  Glaube  begründet  für  die  noch  vorhandene  Bereicherung  die  strengere
Haftung  nach  §  37  Abs.  1  Konk.-Ordn.;  §7  Abs.  1  Anf.-Ges.  (v.  Sarwey-Bossert
  S.  182).  Nach  Eintritt  des  Verzuges  oder  der  Rechtshängigkeit
gelten  die  allgemeinen  Vorschriften  des  BGB.  (§  818  Abs.  4,  55  284—291,
987—990)  auch  für  den  gutgläubigen  Empfänger  (Jäger  S.  286;  L.
v.  Seuffert  S.  224).

Der  Anspruch  des  Anfechtungsgegners  bei  der  Konkursanfechtung  auf
Erstattung  der  Gegenleistung  aus  der  Konkursmasse,  soweit  sie  sich
in  derselben  befindet,  oder  soweit  die  Masse  um  ihren  Werth  bereichert  ist,
ist  ebenfalls  forderungsrechtlich  auf  diese  Höhe  Masseschuld,  darüber  hinaus
lediglich  Konkursforderung  (§§  38,  59  Nr.  3  Konk.-Ordn.;  §  818  BGB.;
RGE.  Bd.  13  S.  5,  Bd.  16  S.  25).  Die  Rückgewähr  erfolgt  von
beiden  Seiten  Zug  um  Zug  (§  274  BGB.;  85  726,  756,  765  CPO.;
RGE.  Bd.  16  S.  26;  Jäger  S.  288;  L.  v.  Senuffert  S.  224;
v.  Sarwey-Bossert  S.  185;  Mandry-Geib  S.  560;  v.  Wilmowsky
  S.  166;  Petersen  und  Kleinfeller  S.  166).  Der  Anfechtungsgegner
  hat  auf  Grund  dieses  selbständigen  Bereicherungsanspruches
ein  Zurückbehaltungsrecht  (§  273  BGB.)  und  bei  Gleichartigkeit  des
Rückgewährs=  und  Erstattungsanspruches  ein  Aufrechnungsrecht  (8  387
BGB.;  Jäger  S.  288;  L.  v.  Seuffert  S.  224).

Dieser  Gegenauspruch  entfällt  bei  der  Einzelanfechtung  (5  8  Anf.=Ges.).
  Befriedigt.  hier  der  Anfechtungsgegner  unter  den  Voraussetzungen
des  §  268  BGB.  den  Anufechtungsgläubiger,  so  geht  dessen  Forderung
gegen  den  Schuldner  kraft  des  Ablösungsrechtes  auf  den  Aufechtungsgegner
  über.  Denn  das  Anfechtungsrecht  bei  der  Einzelanfechtung  geht
von  dem  Grundgedanken  aus,  daß  es  nur  ein  Stadium  der  Vollstreckungsinstanz
  ist,  um  das  es  sich  hier  handelt  (8§  268  BGB.;  Motive  Bd.  3
S.  690;  Endemann,  BGB.  Bd.  1  S.  613;  Hartmann  S.  72,  183;
hiczu  Oertmann  S.  27).

V.  Anfechtung  gegen  den  Erben  und  Sondernachfolger  des

Anfechtungsgegners  (§  40  Konk.-Ordn.;  §  11  Abs.  1—3  Auf.-Ges.).

1)  Gegen  den  Erben  des  Anfechtungsgegners  findet  in  demselben  Umfange,
  wie  gegen  den  Anfechtungsgegner,  die  Anfechtung  statt  (8  40  Abs.  1
Konk.-Ordn.  §  11  Abs.  1  Anf.-Ges.).  Die  Verpflichtung  zur  Rückgewähr  ist
eine  Nachlaßverbindlichkeit  (§  1967  BGB.).  Diese  Haftung  tritt  ein  auf
Grund  der  Gesammtuachfolge,  gleichviel  ob  der  Erbe  den  Thatbestand  der
Aufechtbarkeit  gekannt  hat  oder  nicht  (§J1922  BGB.;  Motive  Bd.  5  S.  485;
Denkschrift  S.  261;  Strohal,  Erbrecht  S.  4;  Endemann,  BGB.  Bd.  3
S.  15  fg.).  Der  Erbe  haftet  unbeschräunkt,  kann  aber  durch  die  Geltend-