Fragen  aus  dem  Aufechtungsrecht.  297
machung  der  Haftungsbeschränk  l  seine  unbeschränkte  Haftung  in
eine  auf  den  aleneshnn  wihünr  verwandeln  (8§  1967,  1975,
1976  BGB.;  Jäger  S.  294  und  Erbenhaftung  und  Nachlaßkonkurs  S.  2;
Strohal  S.  128;  Planck,  Komm.  Bd.  5  S.  65).  Ueber  die  Streitfrage
  hinsichtlich  der  Art  der  Erbenhaftung  vgl.  Planck  in  der  deutschen
Juristenzeitung  1899  S.  365  fg.;  Endemann,  BGB.  Bd.  3  S.  10,
397  fg.;  Weißler,  Das  deutsche  Nachlaßverfahren  S.  253  und  die  hier
angegebene  Literatur,  sowie  diese  Zeitschrift  Bd.  64  S.  321.  Die
Haftung  mehrerer  Erben  bemißt  sich  nach  §§  2058  fg.  BGB.  Ist
der  Gemeinschuldner  Erbe  des  Anfechtungsgegners  geworden  und  gehört
die  Erbschaft  nicht  zur  Konkursmasse,  so  findet  die  Anfechtung  nach  8  40
Konk.-Ordn.  auch  gegen  ihn  statt  (Jäger  S.  295;  L.  v.  Seuffert
S.  217;  v.  Sarwey-Bossert  S.  189;  Mandry-Geib  S.  554).  Im
Falle  der  Nacherbfolge  haftet  nach  8  40  Abs.  1  Konk.-Ordn.;  §  11
Abs.  1  Anf.-Ges.  bis  zum  Eintritt  des  Falles  der  Nacherbfolge  der  Vorerbe,
  von  da  ab  der  Nacherbe  (§§  2100  fg.,  §§  2139,  2145  Abs.  1  BGB.;
Jäger  S  294).  Die  Haftung  des  Vermögensübernehmers  (§  419
BGB.)  und  des  Erbschaftskäufers  (8§  2371  fg.  BGB.)  besteht  wohl
neben  der  des  Veräußerers,  beruht  aber  auf  keiner  Gesammtnachfolge
(65  419,  2382  BGB.).  Beide  fallen  daher  nicht  unter  den  Begriff  „Erbe“
und  sie  trifft  demnach  nur  die  Haftung  des  anderen  Rechtsnachfolgers
nach  §  40  Abs.  2  Konk.-Ordn.;  §  11  Abs.  2  Auf.-Ges.  (v.  Sarwey-Bossert
  S.  189.  A.  M.  Jäger  S.  295).

2)  Gegen  andere  Rechtsnachfolger  —  Sondernachfolger  —  Desjenigen,
  welchem  gegenüber  die  anfechtbare  Rechtshandlung  vorgenommen
wurde,  sind  nunmehr  alle  Anfechtungsgründe  (8§  30—32  Konk.-Ordn.;
8  3  Auf.-Ges.)  zugelassen.  Dies  ist  durch  die  Neufassung  des  §  40
Abs.  2  Nr.  1  Konk.-Ordn.;  §  11  Abs.  2  Nr.  1  Auf.-Ges.  zum  Ausdruck
gebracht  (Begr.  S.  22,  59;  Hahn-  Mugdan  S.  241,  263).  Der  Sondernachfolger
  muß  bei  seinem  Erwerbe  die  Umstände,  welche  die  Aufechtbarkeit
des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,  gekannt  haben.  Diese
Kenntniß  muß  ihm  der  Anfechtende  (Konkursverwalter  oder  Einzelgläubiger)
beweisen.  Diese  Kenntniß  setzt  positives  Kennen  voraus.  Das  Keunenmüssen
  (§  122  Abs.  2  BG.)  genügt  nicht.  Gleichgültig  ist,  aus  welchem
Anfechtungsgrund  der  Rechtserwerb  des  Vorgängers  anfechtbar  ist  (L.  v.
Seuffert  S.  217;  Jäger  S.  293;  Oetker  S.  144;  v.  Sarwey-Bossert
  S.  190).

Ferner  ist  durch  die  Neufassung  der  Ziffer  2  in  8  40  Abs.  2  Konk.=Ordn.
  und  §  11  Abs.  2  Auf.-Ges.  diese  Vorschrift  mit  der  Fassung  der
Ziffer  1  in  Einklang  gebracht.  Hier  ist  nur  die  Beweispflicht  umgekehrt.
Gehört  der  Sondernachfolger  zu  den  in  §  31  Nr.  2  Konk.-Ordn.;  §  3