298  Fragen  aus  dem  Anfechtungerecht.

Nr.  2  Auf.-Ges.  genannten  Personen  —  Angehörige  des  Gemeinschuldners
bezw.  Einzelschuldners  —  so  muß  er  beweisen,  daß  ihm  die  Umstände,
welche  die  Anfechtbarkeit  des  Erwerbes  seines  Rechtsvorgängers  begründen,
im  Zeitpunkte  des  Erwerbes  unbekannt  waren  (Begr.  S.  22,  59;  Hahn-Mugdan
  S.  241,  263;  RGE.  Bd.  29,  S.  203;  Jur.  Wochenschrift  1897
S.  346;  Jäger  S.  297;  L.  v.  Seuffert  S.  217;  Oetker  S.  144;
Kohler  S.  259;  Mandry-Geib  S.  555).  Die  Verwandtschaft  muß
zur  Zeit  der  Rechtsnachfolge  bestehen  (v.  Sarwey-Bossert  S.  191).
Nur  bezüglich  des  Ehegatten  kann  die  Rechtsnachfolge  auch  schon  vor  der
Eheschließung  stattgefunden  haben  (v.  Sarwey-Bossert  S.  191;  Jäger
S.  298;  Cosack  S.  316  und  Wortlaut  des  §  31  Nr.  2  Konk.-Ordn.  und
8  3  Nr.  2  Anf.-Ges.  „vor  oder  während  der  Ehe“).

Nach  dem  bisherigen  Rechtszustand  war  die  Meinung  herrschend,
daß  die  Anfechtung  durch  den  gutgläubigen  Erwerb  eines  Zwischenbesitzers
nicht  ausgeschlossen  war.  Durch  die  nunmehrige  Fassung  der  Ziffern  1
und  2  des  §  40  Abs.  2  Konk.-Ordn.  und  §  11  Abs.  2  Auf.-Ges.  ist
bestimmt,  daß  bei  mehrmaliger  Sondernachfolge  die  Anfechtung  gegen
alle  Sondernachfolger  begründet  sein  muß.  Ein  Rechtsnachfolger,  gegen
den  die  Anfechtung  ausgeschlossen  ist,  schützt  also  seine  Nachfolger  vor  der
Anfechtung,  auch  wenn  in  ihrer  Person  die  Voraussetzungen  des  §  40
Konk.-Ordn.;  §  11  Anf.-Ges.  zutreffen  (Begr.  S.  22,  59;  Hahn-Mugdan
S.  241,  263;  Oetker  S.  145;  Jäger  S.  297;  L.  v.  Seuffert  S.  218;
v.  Sarwey-Bossert  S.  191).

Andererseits  ist  durch  die  Neubestimmung  in  §  40  Abs.  2  Nr.  3
Konk.-Ordn.  und  8  11  Abs.  Nr.  3  Anf.-Ges.  der  Erwerb  des  Sondernachfolgers
  auch  insoweit  der  Anfechtung  unterworfen,  als  ihm  das  Empfangene
  unentgeltlich  zugewendet  worden  ist  (Begr.  S.  22,  59;
Hahn-Mugdan  S.  241,  263;  L.  v.  Seuffert  S.  217;  Jäger
S.  298;  Oetker  S.  145;  v.  Sarwey-Bossert  S.  192).  Voraussetzung
  ist,  daß  der  Erwerb  des  Schenkers  selbst  anfechtbar  ist.  Die  in
Ziffer  1  und  2  vorausgesetzte  Kenntniß  braucht  nicht  zu  bestehen  (Jäger
S.  298).  In  diesem  Falle  ist  die  Haftung  des  gutgläubigen  Erwerbers
einer  unentgeltlichen  Leistung  auf  die  Bereicherung  beschränkt,  welche  im
Momente  der  Abgabe  der  Anfechtungserklärung  noch  vorhanden  ist  (5  40
Abs.  3,  §  37  Abs.  2  Konk.-Ordn.;  §  11  Abs.  3,  §  7  Abs.  2  Anf.-Ges.).
Diese  Neubestimmung  rechtfertigt  sich  aus  Billigkeitsgründen  und  aus  den
verwandten  Bestimmungen  in  §  816  Abs.  1,  §  822  BGB.  (Begr.  S.  22;
L.  v.  Seuffert  S.  217).  Die  strengere  Haftung  nach  §  40  Abs.  2
Nr.  1  und  2  Konk.-Ordn.  und  §  11  Abs.  2  Nr.  1  und  2  Anf.-Ges.
tritt  aber  für  diesen  Sondernachfolger  ein,  wenn  ihm  die  Kenntniß  der
Anfechtbarkeit  auf  Seite  seines  Rechtsvorgängers  zur  Zeit  seines  Erwerbes