Fragen  aus  dem  Anfechtungsrecht.  299

bewiesen  wird  oder  wenn  sie  aus  der  unwiderlegten  Präsumtion  des  8  40
Abs.  2  Nr.  2  und  §  11  Abs.  2  Nr.  2  feststeht  (Oetker  S.  145;  Jäger
S.  298).  Auch  der  nachträglich  eintretende  böse  Glaube  benimmt  die  beschränkte
  Haftung  auf  die  Bereicherung.  Denn  die  Unkenntniß  muß  bis
zu  dem  Zeitpunkte  fortgedauert  haben,  in  dem  sich  der  Sondernachfolger
außer  Stand  gesetzt  hat,  die  ganze  Leistung  zurückzuerstatten  (Jäger
S.  298;  Oetker  S.  145;  v.  Sarwey-Bossert  S.  182).

Der  Anfechtungsanspruch  kann  gegen  den  ersten  Erwerber  und  gegen
die  Rechtsnachfolger  gemeinschaftlich  als  Streitgenossen  (8  61  CPO.)
oder  successiv  oder  gegen  den  Sondernachfolger  allein  geltend  gemacht
werden.  Die  Rückgewährung  des  Einen  befreit  den  Anderen  (RGE.  bei
Bolze  Bd.  13  Nr.  194;  Jur.  Wochenschrift  1886  S.  543,  1891  S.  572,
1893  S.  503;  Rassow  und  Küntzel  Bd.  27  S.  1140,  Bd.  36  S.  464;
Seuffert,  Arch.  Bd.  49  Nr.  160;  Jäger  S.  299;  L.  v.  Seuffert
S.  218;  v.  Sarwey-Bossert  S.  191;  v.  Wilmowsky  S.  170).  Es
entsteht  hier  die  Frage,  ob  die  mehreren  Sondernachfolger  als  Gesammtschuldner
  nach  88  421  fg.  BGB.  in  Anspruch  genommen  werden  können.
Jäger  a.  a.  O.  S.  300  bejaht  diese  Frage  mit  der  Einschräukung,  daß
zwischen  den  mehreren  Sondernachfolgern  ein  gesetzliches  Gesammtschuldverhältniß
  insoweit  besteht,  als  sich  die  mehreren  Verpflichtungen  decken.
Nun  können  nach  dem  BGB.  Gesammtschuldverhältnisse  wohl  auf  Gesetz
beruhen  (6§  421  BGB.;  Motive  Bd.  2  S.  154;  Protokolle  Bd.  2
S.  433;  Dernburg,  Binrgerliches  Recht  Bd.  2  Abth.  1  S.  367;
Endemann,  BG#.  Bd.  1  S.  688;  Oertmann  S.  142).  Allein  die
Verpflichtungen  der  mehreren  Sondernachfolger  sind  nicht  auf  einmal,
sondern  erst  successive  entstanden  und  sie  haben  ihre  nothwendige  Begrenzung
  in  dem  Umfange  der  einzelnen  Rechtsnachfolge.  Diese
Momente  sprechen  meines  Erachtens  gegen  ein  Gesammtschuldverhältniß,
das  auch  nach  dem  bisherigen  Rechte  nicht  angenommen  wurde  (vgl.  hiczu
im  Einzelnen:  Jäger  S.  300;  Cosack  S.  320  fg.).

VI.  Uebergangsbestimmungen.

Sowohl  für  die  Konkursanfechtung  wie  für  die  Einzelanfechtung
treffen  Art.  6  und  Art.  8  EG.  zur  Konkursnovelle  Uebergangsbestimmungen
(Begr.  S.  58,  60;  Hahn-Mugdan  S.  262,  263).  Die  bisherigen
Anfechtungsnormen  bleiben  für  die  vor  dem  1.  Jannar  1900  vorgenommenen
  anfechtbaren  Rechtshaudlungen  in  Kraft.  Dies  gilt  insbesondere
  hinsichtlich  der  bisherigen  Vorschrift  in  §  32  Nr.  2  Konk.-Ordn.
und  §  3  Nr.  4  Anf.-Ges.  für  die  Anfechtung  der  Sicherung  oder  Rückgewähr
  eines  Heirathsgutes  oder  des  gesetzlich  in  die  Verwaltung  des
Mannes  gekommenen  Vermögens  der  Frau,  soweit  für  den  Güterstand
einer  Ehe  das  bisherige  Recht  maßgebend  ist  (Art.  200  Abs.  1  E.  z.