300  Dispositiousbejuguisse  des  Ehemannes  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.

BeB.;  L.  v.  Seuffert  S.  36,  215;  Jäger  S.  228,  263;  v.  Sarwey-Bossert
  S.  171.  Hiezu  Art.  19  fg.,  Art.  62  fg.,  Art.  124  fg.
des  Bayr.  Gesetzes  vom  9.  Juni  1899,  betr.  die  durch  die  Einführung
des  BGB.  veranlaßten  Uebergangsvorschriften,  insbesondere  Art.  24  und
132  dieses  Gesetzes).  Die  neurechtlichen  Anfechtungsnormen  finden
hinsichlich  des  übergeleiteten  ehelichen  Güterstandes  nur  auf  Rechtshandlungen
  Anwendung,  die  nach  dem  1.  Januar  1900  vorgenommen
worden  sind  (Art.  24;  Becher's  Materialien  Abth.  7  S.  353;  Bayr.
Not.-Ztg.  1900  S.  14).  Denn  die  Ueberleitung  des  Güterstandes  läßt
die  auf  Grund  der  bisherigen  Gestaltung  entstandenen  Rechtsverhältnisse
unberührt.  Die  neuen  Bestimmungen  sind  nur  für  die  Zukunft  übertragen.
  Die  Cäsur  für  die  Anwendung  des  Ueberleitungsrechts  bildet
das  Entstehen  des  Rechtsverhältnisses  nach  dem  31.  Dezember  1899
(Becher's  Materialien  Abth.  7  S.  283  fg.,  359  fg.,  413,  443,  448,
493,  513;  Endemann,  BG.  Bd.  2  S.  814).

II.  Disposttionsbefugnisse  des  Ehemannes  bei  allgemeiner
Gütergemeinschaft.
Von  k.  Notar  Jung  in  Rothenburg  o.  T.

In  Nr.  1  S.  22  der  Bl.  f.  RA.  d.  Is.  ist  ein  Beschluß  des  k.  Bayr.
Obersten  Landesgerichts  in  München  vom  11.  August  1899,  Reg.-Nr.  III
35/99  mitgetheilt,  wonach  „eine  (an  die  Zustimmung  der  Frau  gebundene)
Verpfändung  im  Rechtssinne  ebensowohl  dann  vorliegt,  wenn  ein  zur
Gütergemeinschaft  gehörendes  Gut  für  eine  bestehende  Forderung,  als  auch
dann,  wenn  durch  ein  einheitliches  Rechtsgeschäft  ein  Gut  im  Augenblicke
des  Erwerbes  zur  Sicherheit  des  Erwerbspreises  mit  einem  Pfandrechte
behaftet  wird."  «

In  Nr.  8  S.  150  und  151  der  gleichen  Zeitschrift  ist,  ohne  auf
diesen  Beschluß  Bezug  zu  nehmen,  der  Grundsatz  vertreten,  daß  in  den
Fällen,  in  welchen  ein  in  allgemeiner  Gütergemeinschaft  lebender  Ehemann
beim  Ankauf  von  Immobilien  gleichzeitig  zur  Sicherstellung  des  Kaufpreises
eine  Hypothek  auf  den  Kaufsobjekten  einräumt  oder  eine  auf  diesen  bereits
haftende  Hypothek  als  Schuldner  übernimmt,  Zustimmung  der  Ehefrau
nothwendig  sei“).

*)  Aum.  d.  Red.  Welche  Stellung  der  Herausgeber  dieser  Blätter  zur  Frage
einnimmt,  ist  aus  S.  151  zu  entnehmen.  Diese  seine  Meinung  kann  und  darf  ihn
nicht  hindern,  auch  eine  abweichende  Anschauung  zur  Verlautbarung  kommen  zu  lassen.
Doch  möge  Folgendes  prinzipiell  bemerkt  sein.  In  der  bayr.  Notariatspraxis  ist  die
gesetzliche  Nothwendigkeit,  da  und  dort  auch  eine  ehefräuliche  Zustimmung  erholen  und
beurkunden  zu  müssen,  vielfach  als  eine  formelle  Schwierigkeit  oder  doch  wenigstens
Unbequemlichkeit  empfunden  worden.  Daher  tauchten  da  und  dort  auch  immer  Versuche