Dispositionsbefugnisse  des  Ehemannes  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  301

Als  Gründe  hiefür  sind  angegeben:

1)  daß  mit  dem  Zustandekommen  des  Kanfvertrages  das  erkaufte  Grundstück
  in  das  gütergemeinschaftliche  Vermögen  falle  (§  1438  BGB.);

2)  daß  das  Belasten  mit  Hypotheken  eine  Verfügung  im  Sinne  des
§  1445  BGB.  darstelle.

Aus  diesen  beiden  Grundsätzen  kann  jedoch  das  Erforderniß  der  Zustimmung
  der  Ehefrau  nicht  gefolgert  werden  und  zwar  aus  den  Seitens
des  eine  Entschließung  der  Aufsichtsbehörde")  aurufenden  Notars  angegebenen
  Gründen,  dahingehend,  daß  in  dem  Augenblicke,  da  der  Erwerber
kauft  und  gleichzeitig  in  derselben  Urkunde  als  Aequivalent  eine  Hypothek
bestellt  oder  eine  bereits  bestehende  Hypothek  übernimmt,  das  erkaufte
Grundstück  noch  gar  nicht  zu  dem  Gesammtgnut  gehöre,  demnach  auch  nicht
von  einer  Verfügung  des  Käufers  über  ein  zu  dem  Gesammtgut  gehörendes
Grundstück,  welche  die  Zustimmung  der  Ehefrau  voraussetzen  würde,  die
Rede  sein  könne;  mit  anderen  Worten  in  dem  Zeitpunkte,  in  welchem
das  erkaufte  Grundstück  in  die  Gütergemeinschaft  fällt  und  damit  erst  Gesammtgut
  wird,  ist  es  bereits  mit  der  Hypothek  belastet.  Dasselbe  soll
und  will  nur  mit  der  übernommenen  oder  neueingeräumten  Hypothek
erworben  werden.

Nach  §  1443  BGB.  steht  dem  Ehemanne  die  Verwaltung  des  gemeinschaftlichen
  Vermögens  zu;  kraft  deren  ist  er  auch  zum  Ankauf  von
Grundstücken  und  zur  Vereinbarung  der  Vertragsbestimmungen  mit  dem
Verkäufer  befugt.  Es  ist  nirgends  bestimmt,  daß  er  zur  Festsetzung  von
gewissen  Vertragsbestimmungen  der  Zustimmung  der  Ehefrau  bedürfe.  Zu
denselben  gehört  auch  die  Sicherstellung  des  gestundeten  Kaufschillings“).

Dieses  kann  dadurch  geschehen,  daß  sich  der  Verkäufer  vorerst  noch
gemäß  §  5  Abs.  1  und  §  15  Abs.  2  des  bayr.  Hyp.-Ges.  zur  Sicherung
seiner  Kaufpreisforderung  das  Eigenthum  an  dem  Kanfobjekte  vorbehält
und  die  Eintragung  dieses  Vorbehalts  als  Hypothek  beantragt.

auf,  um  jenes  Erforderniß  mit  Hülfe  der  Gesetzesanslegung  herumzukommen.  Gerade
dagegen  muß  aber  entschieden  Stellung  genommen  werden.  Denn  die  fragliche  ehefräuliche
  Zustimmung  ist  nicht  blos  von  rechtlicher,  sondern  auch  von  erheblicher  sozialpolitischer
  Bedeutung.  Sie  bildet  gar  oft  ein  Sicherheitsventil  gegen  gewisse  soziale
Erscheinungen,  welche  in  der  Gegenwart  sich  geltend  machen.  Es  sei  desfalls  nur  Eines
angedentet:  Die  Verweigerung  der  ehefräulichen  Zustimmung  zu  einem  Rechtsakte  hat
nicht  selten  schon  gegenüber  dem,  was  etwa  im  Wirthshause  vor  sich  gegangen  war,
Haus  und  Hof  und  damit  die  Familie  wirthschastlich  gerettet!

*)  Ob  überhaupt  in  fraglichem  Falle  die  Aufsichts  behörde  angerusen  werden
und  sich  in  Bewegung  setzen  durfte,  wäre  auch  noch  eine  Frage  für  sich.  Die  Red.

**)  Anm.  d.  Red.  Aber  nicht  jedes  Mittel  dazu  steht  beliebig  zur  Verfügung.
Insbesondere  nicht  das  einer  Immobilienbelastung.