302  Dispositionsbefugnisse  des  Ehemannes  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.

Bei  freiwilligen  Versteigerungen  ist  es  üblich,  unter  die  allgemeinen
Versteigerungsbedi  die  Bestimmung  aufzunehmen,  daß  für  die
Srrichschillinge  Hypotheken  auf  den  betreffenden  Objekten  einzutragen  sind.

Wenn  auf  diese  Art  die  Sicherstellung  des  Kaufschillings  herbeigeführt
  wird,  so  glaube  ich  aunehmen  zu  dürfen,  daß  darin  eine  Verfügung
  des  Käufers  im  Sinne  des  §  1445  BGB.  nicht  erblickt  werden
kann.  Ebensowenig  liegt  eine  derartige  Verfügung  dann  vor,  wenn  anstatt
  dieser  Formulirung  des  Hypothekenantrages  der  Käufer  in  der  Kaufsurkunde
  für  den  Kaufschilling  Hypothek  bestellt“).

Die  Rechtswirkung  ist  aber  vollständig  die  gleiche,  sei  es,  daß  der
Hypothekantrag  vom  Verkäufer  oder  vom  Käufer  gestellt  wird.

Etwas  anderes  wäre  es,  wenn  in  Abänderung  der  Kaufsbestimmungen
in  einer  späteren  Urkunde  der  Käufer  für  den  Kaufschilling  eine  Hypothek
bestellen  würde;  dieses  wäre  dann  eine  Verfügung  im  Sinne  des  §  1445
BGB.,  weil  das  erkaufte  Grundstück  dann  bereits  einen  Bestandtheil  des
Gesammtgnutes  bildet.

Ist  aber  in  der  ursprünglichen  Kaufsurkunde  die  Hypothekbestellung
erfolgt,  so  bilden  der  Erwerb  und  die  Hypothekbestellung  ein  einheitliches
untrennbares  Ganze  —  eine  solche  Hypothekbestellung  ist  deshalb  auch
gebührenfrei  —  und  darf  ohne  gleichzeitigen  Eintrag  der  Hypothek  die
Besitztitelberichtigung  im  Hypothekenbuche  nicht  erfolgen.  Dieses  ergiebt
sich  aus  §  99  Ziff.  2  des  bayr.  Hyp.-Ges.,  wonach  das  Hypothekenamt,
wenn  bei  Veränderung  des  Besitzers  aus  der  darüber  vorgelegten  Urkunde
erhellt,  daß  der  Veräußerer  sich  eine  Hypothek  für  den  Kaufschilling  vorbehalten
  habe,  darüber  sogleich  bei  Eintragung  des  neuen  Besitztitels  den
zur  Sicherung  hiefür  vorgeschriebenen  Eintrag  sogar  ohne  ausdrückliches
Verlangen  der  Betheiligten  vornehmen  muß,  z.  B.:

A.  verkauft  an  B.  ein  folienfreies  Grundstück  und  wird  für  den
Kausschilling  auf  demselben  eine  Hypothek  bestellt.  Wegen  Nichtentrichtung
der  Staatsgebühr  unterbleibt  die  Besitztitelberichtigung  im  Hypothekenbuche.
Läßt  nun  X.  dieses  Grundstück  beschlagnahmen  und  kommen  dann  nach
Beseitigung  des  Vollzugshindernisses  die  Kaufsurkunde  und  der  Beschlagnahmebeschluß
  gleichzeitig  in  den  Einlauf  des  Hypothekenamtes,  so  müssen
zunächst  die  Besitztitelberichtigung  und  der  Hypothekeneintrag  erfolgen.
Erst  dann  kann  die  Beschlagnahme  und  zwar  im  Nachrange  eingetragen
werden  (Ortenau,  Komm.  zur  Subh.  O.  Art.  32.  Anm.  4).

Nachdem  nun  bis  zu  der  Zeit,  in  welcher  das  Grundbuch  in  den
einzelnen  Grundbuchbezirken  als  angelegt  erklärt  sein  wird,  das  Eigenthum

*)  Anm.  d.  Red.  Das  fragt  sich  eben!  Obige  Argumentation  enthält  daher  eine
petitio  principü-.