Dispositionsbefugnisse  des  Ehemannes  bei  allgemeiner  Gütergemeinschaft.  303

an  einem  Grundstück  schon  mit  der  Unterschrift  des  notariellen  Veräußerungsvertrages,
  vorausgesetzt,  daß  Besitzübergabe  stattgefunden,  erworben  wird,
der  Eigenthumserwerb  also  keinen  Bucheintrag  erfordert,  während  die
Hypothek  erst  mit  der  Eintragung  im  Hypothekenbuch  entsteht  —  Hypothekenbuchsystem
  im  Gegensatz  zu  dem  der  Einführung  harrenden  Grundbuchsystem
  —  könnte  eingewendet  werden,  daß  in  den  obigen  Fällen  das  angekaufte
  Grundstück  von  dem  Moment  des  Eigenthumsüberganges  auf  den
Käufer  ein  Bestandtheil  des  Gesammtgutes  bildet  und  daher,  wenn  der
Hypothekeneintrag  nicht  zu  gleicher  Zeit  stattfindet,  hypothekfrei  in  das
Gesammtgut  einkommt.

Dieses  zeitliche  Auseinanderfallen  des  Eigenthumerwerbes  und  der
Entstehung  der  Hypothek  bis  zur  Einführung  des  Grundbuchrechts  ist
jedoch  für  obige  Fälle  deshalb  ohne  Belang,  weil  das  Recht  auf  die
Hypothek  —  das  jus  ad  rem  —  bereits  mit  dem  Eigenthumserwerb
existent  geworden,  daher  in  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  angekaufte
Grundstück  ein  Bestandtheil  des  Gesammtgutes  wird,  der  Hypothektitel
bereits  fest  begründet  ist.

Uebrigens  sind  die  Grundsätze  des  ehelichen  Güterrechts  und  des
Grundbuchrechts  nebeneinander  bestehend  gedacht,  sind  sozusagen  auf
einander  zugeschnitten.

Ist  das  Grundbuch  als  angelegt  erklärt,  so  entsteht  das  Eigenthum
an  einem  Grundstück  auch  erst  mit  der  Eintragung  im  Grundbuche  auf
Grund  vorausgegangener  Auflassungserklärung  (§  873  und  925  BGB.).

Nach  Art.  12  des  Ausf.-Ges.  zur  GBO.  soll  in  Bayern,  welches  von
dem  Vorbehalte  des  §  98  der  GBO.  Gebrauch  gemacht  hat,  das  Grundbuchamt
  die  Erklärung  der  Auflassung  nur  entgegennehmen,  wenn  die  nach
§  313  BGB.  erforderliche  notarielle  Urkunde  über  den  Veräußerungsvertrag
(Kauf,  Tausch,  Uebergabe)  demselben  vorgelegt  wird.

Das  Gleiche  gilt  für  die  Notare,  welche  nach  Art.  81  des  Ausf.-Ges.
zum  BGB.  neben  den  Grundbuchämtern  zur  Entgegennahme  der  Auflassungserklärung
  zuständig  sind.

In  Bayern  wird  daher  nach  dem  Inkrafttreten  des  Grundbuchrechts
der  rechtsgeschäftliche  Erwerb  der  Liegenschaften  in  der  Regel  in  der
Weise  vor  sich  gehen,  daß  in  die  Urkunde  über  den  Veräußerungsvertrag
§  873  zugleich  die  Auflassungserklärung  §  925  und  anschließend  hieran
die  Eintragungsbewilligung  aufgenommen  wird,  §  20  GB0.,  so  daß  das
Ganze  einen  Rechtsakt  bildet.

Bewilligt  nun  der  Käufer  in  dem  Kaufvertrage  für  den  gestundeten
Kaufschilling  Hypothek,  so  fallen  durch  den  gleichzeitigen  einheitlichen  Vollzug
der  Urkunde  der  Eigenthumsübergang  und  die  Entstehung  der  Hypothek