304  Zum  Bayerischen  Gesinderecht.  Rechtsprechung.

zusammen"),  so  daß  in  dem  Zeitpunkte,  in  welchem  das  angekaufte  Grundstück
  ein  Bestandtheil  des  Gesammtgutes  wird,  dasselbe  auch  bereits  mit
der  Hypothek  belastet  ist.

Die  Meinung  des  sehr  geschätzten  Herrn  Herausgebers,  daß  die  grundlegenden
  Sätze  der  §§  1438  und  1445  BGB.  zur  Zeit  nicht  so  scharf
ins  Leben  treten,  wie  es  nach  Einführung  des  Grundbuches  der  Fall  sein
wird,  vermag  ich  daher  nicht  zu  theilen.

III.  Zum  Bayerischen  Gesinderecht.

In  Nr.  13  S.  235  unserer  Zeitschrift  hat  Herr  Dr.  A.  F.  Mayer-Zusmarshausen
  von  bestimmten  Ansprüchen  eines  Dienstboten  auf  Schadensersatz
  beim  Konkurse  seiner  Dienstherrschaft  bemerkt:  „Die  Forderung  ist
Masseschuld  (8§  22,  59  Ziff.  1  KO.)."

Demgegenüber  schreibt  uns  Herr  Prof.  Dr.  L.  v.  Seuffert-München:
„Diese  Behauptung  beruht  auf  offenbarem  Uebersehen  des  §  26  Satz  2  KO.
Die  Forderung  ist  Konkursforderung;  sie  erhält  nur  die  Konkursdividende.
Darüber  besteht  in  der  mir  bekannten  Konkursliteratur  (mit  Ausnahme
von  Willenbücher)  keine  Meinungsverschiedenheit  (ogl.  Jäger  §  22
Nr.  14  b)."

IV.  Rechtsprechung.
A.  Bayr.  Oberstes  Kandesgericht  in  München.
Civitrecht.

Unterhaltsansprüche  eines  ehelichen  Kindes  gegen  seinen
Vater.  Aelteres  oder  neues  Recht?  Das  Einführungsgesetz  zum
Bürgerlichen  Gesetzbuche,  das  in  dem  am  24.  August  1896  in  Berlin
ausgegebenen  Stücke  des  Reichs-Gesetzblaltes  verkündet  ist,  enthält  keine
Bestimmung  über  die  Zeit  seines  Inkrafttretens  und  war  daher  nach  dem
Art.  2  der  Reichsverfassung  zur  Zeit  der  Erlassung  des  Berufungsurtheils
längst,  nämlich  seit  dem  7.  September  1896,  in  Kraft  getreten.  Nach
dem  Art.  55  E.  traten  die  privatrechtlichen  Vorschriften  der  Landesgesetze,
soweit  nicht  in  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  oder  im  Einführungsgesetze
ein  Anderes  bestimmt  ist,  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.,  also  nach  dem
Art.  1  EG.  am  1.  Jannar  1900  außer  Kraft.  Gemäß  Art.  203  E.
bestimmt  sich  das  Rechtsverhältniß  zwischen  den  Eltern  und  einem  vor
dem  Inkrafttreten  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches  geborenen  ehelichen  Kinde
von  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  an  nach  dessen  Vorschriften.  Diese  Bestimmung
  beruht  auf  dem  allgemeinen  Rechtssatze,  daß  das  die  Wirkungen

*)  Aum.  der  Red.  Ideell  gewiß  nicht  und  nicht  einmal  zeitlich,  so  eng  der
zeitliche  Zwischenraum  auch  sein  mag.