Bayr.  Oberstes  Lanbesgericht  in  München.  305

der  ehelichen  Abstammung  in  sich  schließende  Rechtsverhältniß  zwischen
Eltern  und  ehelichen  Kindern  sich  nach  dem  jeweilig  geltenden  Rechte
bemißt.  Ein  Ausfluß  dieses  Rechtsverhältnisses  ist  auch  die  gegenseitige
Unterhaltspflicht  der  Eltern  und  ihrer  ehelichen  Kinder.  In  den  Art.  56
bis  152  EG.,  in  denen  die  von  dem  neuen  Rechte  unberührt  bleibenden
landesgesetzlichen  Vorschriften  erschöpfeud  angeführt  sind,  finden  sich  die
hier  einschlägigen  Vorschriften  nicht,  sondern  es  ist  in  dem  Art.  203  eine
Uebergangsbestimmung  getroffen.

Der  Erstrichter  hat  die  Unterhaltsbedürftigkeit  des  Klägers  und  die
Unterhaltsfähigkeit  des  Beklagten  festgestellt,  und  das  Berufungsgericht  hat
diese  Feststellung  nicht  beanstandet;  demnach  haben  gemäß  dem  Art.  203
EG.  auf  die  Unterhaltsberechtigung  des  Klägers  und  die  Unterhaltspflicht
des  Beklagten  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1900  an  die  §8  1610  bis
1612  BGB.  Anwendung  zu  finden.

Nach  dem  §  1611  Abs.  2  unterliegt  der  Beschränkung  auf  den  nothdürftigen
  Unterhalt  der  Unterhaltsanspruch  der  Abkömmlinge,  wenn  sie
sich  einer  Verfehlung  schuldig  machen,  die  den  Unterhaltspflichtigen  berechtigt,
ihnen  den  Pflichttheil  zu  entziehen.  Es  wäre  hienach  Sache  des  Berufungsgerichts
  gewesen,  zu  prüfen,  ob  nach  den  Bestimmungen  des  BGB.  Gründe
vorhanden  seien,  welche  die  Beschränkung  des  Klägers  auf  den  nothdürftigen
Unterhalt  rechtfertigen  und  ob  insbesondere  hiezu  eine  schwere  Beleidigung
gehört,  sodann  im  Falle  der  Bejahung  dieser  Frage  zu  ermessen,  welcher
Unterhalt  vom  1.  Jannar  1900  an  als  nothdürftiger  Unterhalt  anzusehen
sei,  im  Falle  der  Verneinung  der  Frage  aber  zu  würdigen,  ob  das  Verlangte
  dem  standesmäßigen  Unterhalte  im  Sinne  des  §  1610  entspreche
oder  nicht.  Alles  dieses  hat  das  Berufungsgericht  unterlassen,  und  es  hat
dadurch,  daß  es  auf  die  Unterhaltsberechtigung  des  Klägers  und  die
.Unterhaltspflicht  des  Beklagten  auch  für  die  Zeit  vom  1.  Jannar  1900  an
die  Vorschriften  des  Bayr.  LR.  anwendete,  die  erwähnten  reichsgesetzlichen
Bestimmungen  verletzt.  Wie  in  der  Revisionsbegründung  zutreffend  angeführt
  ist,  hätte  das  Bernfungsgericht  bei  der  Vornahme  der  ihm  obgelegenen
  Prüfung  zu  der  Abweisung  der  Klage  überhaupt  nicht  kommen
können,  da  jedenfalls  ein  Theil  der  vom  Kläger  verlangten  Reichnisse  vom
1.  Jannar  1900  an  zu  seinem  nothdürftigen  Unterhalte  gehört.

Der  Beklagte  meint  zwar,  das  Berufungsgericht  könne  die  Bestimmungen
des  BGB.  nicht  verletzt  haben,  weil  es  dieses  am  8.  November  1899,
dem  Tage  der  Urtheilsverkündung  nicht  habe  anwenden  dürfen,  und  beruft
sich  weiter  darauf,  daß  das  Revisionsgericht  nur  zu  prüfen  habe,  ob  das
Berufungsgericht  nach  den  für  dieses  geltenden  Rechtsnormen  eine  Rechtsverletzung
  begangen  habe.  Der  Beklagte  übersieht  jedoch  hiebei,  daß  es  sich
nach  dem  Gegenstande  der  Klage  um  einen  Ausspruch  über  zukünftige,  von