306  Rechtsprechung.

Tag  zu  Tag  neu  entstehende  Verpflichtungen  und  von  Neuem  fällig  werdende
Leistungen  handelt  und  daß  auf  die  nach  dem  1.  Jannar  1900  entstehenden
Verpflichtungen  und  fällig  werdenden  Leistungen  nach  dem  Art.  203  EG.
die  Vorschriften  des  BGB.  Anwendung  zu  finden  haben.  Von  den  gleichen
Gesichtspunkten  ist  der  Gerichtshof  auch  schon  in  früheren  Urtheilen,  nämlich
vom  1.  Juli  1899  (Reg.  1  72/1899)  und  vom  9.  Dezember  1899  (Reg.
1  113/1899)  ausgegangen.  Die  Bezugnahme  des  Beklagten  auf  das  in
der  „Juristischen  Wochenschrift"  vom  26.  Jannar  1900  S.  115,  116
mitgetheilte  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  2.  Jannar  1900,  das  einen
ganz  anders  gearteten  Fall  betrifft,  ist  unzutreffend.  Urtheil  vom  7.  März
1900  Reg.-Nr.  1  183/99.

Anerkennung  als  Verpflichtungsgrund.  In  den  Thatsachen,
aus  welchen  der  Kläger  eine  die  Beklagten  zur  Leistung  verpflichtende
Anerkennung  seines  Anspruchs  folgern  will,  ist  eine  solche  nicht  zu
finden.  Die  Anerkennung  ist  nur  dann  ein  selbständiger  Verpflichtungsgrund,
  wenn  sie  in  der  Absicht,  die  den  Gegenstand  des  Anerkenntnisses
bildende  Schuld  festzustellen  erklärt  und  von  dem  anderen  Theile  in  dieser
Absicht  angenommen  worden  ist,  wenn  also  ein  die  Feststellung  der  Schuld
bezweckender  Anerkennungsvertrag  zu  Stande  gekommen  ist  (Samml.  Bd.
8  S.  78  und  480,  Bd.  9  S.  417,  Bd.  13  S.  485;  Bl.  f.  RA.  RBd.
63  S.  514;  Seuffert's  Archiv  Bd.  48  Nr.  23,  Bd.  42  Nr.  209,
Bd.  32  Nr.  234).  Der  Kläger  hat  aber  nicht  behauptet,  daß  die  Beklagten
mit  ihm  einen  Vertrag  des  Inhalts  geschlossen  haben,  daß  sie  die  Verpflichtung
  anerkennen,  ihm  eine  Entschädigung  in  dem  Betrage  zu  zahlen,
der  sich  als  der  Betrag  des  ihm  infolge  des  Unfalls  entstandenen  Schadens
herausstellen  wird.  Er  beruft  sich  vielmehr  lediglich  darauf,  daß  die  Beklagten
  durch  die  Erklärung  der  Bereitwilligkeit  zu  gewissen  Leistungen  das
Bewußtsein  zu  erkennen  gegeben  hätten,  ihm  ersatzpflichtig  zu  sein.  Die
Aeußerung  der  Ansicht,  eine  Entschädigung  zu  schulden,  vermochte  jedoch
eine  Verpflichtung  der  Beklagten  nicht  zu  begründen,  und  die  Leistungen,
zu  denen  sie  sich  herbeilassen  wollten,  hat  der  Kläger  abgelehnt.  Urtheil
vom  19.  April  1900;  Reg.-Nr.  1  16/1900.

B.  Landgericht  Kaiserslautern.

Zur  Auslegung  der  §§  433,  383  BGB.  und  §  373  HB.
Abnahme  einer  Kaufssache.  Selbsthülfeverkauf.  Am  31.  März
1900  kaufte  der  Pferdehändler  W.  von  dem  Wirthe  B.  ein  Pferd  um
700  Mk.,  das  W.  zwar  sofort  an  sich  nahm,  am  16.  Mai  1900  aber
dem  B.  wieder  zurückbrachte  und  gegen  dessen  Widerspruch  in  B.'s  Stall
stellte.