Landgericht  Kaiserslautern.  307

Am  31.  Mai  1900  stellte  nun  B.  bei  dem  zuständigen  Amtsgerichte
K.,  sich  stützend  auf  88  940,  942  CPO.,  den  Antrag:

„im  Wege  der  einstweiligen  Verfügung  ihn  zu  ermächtigen,  das  fragliche
  Pferd  öffentlich  versteigern  zu  lassen"
mit  der  Begründung:

Gesuchsgegner  habe  ohne  Angabe  eines  Grundes  ihm  das  Pferd
zurückgebracht,  habe  auch  nicht  etwa  Wandelungsklage  erhoben.  Das  Pferd,
das  nun  unbenützt  im  Stalle  stehe,  sei  ihm,  B.,  in  Folge  Raummangels
hinderlich,  insbesondere  aber  würden  die  Futterkosten  so  bedeutend  anwachsen,
daß  beide  Theile  das  größte  Interesse  an  sofortiger  Veräußerung  des  Thieres
hätten  und  allein  schon  mit  Rücksicht  hierauf  das  Gericht  die  Zulässigkeit
einer  öffentlichen  Versteigerung  im  Wege  einstweiliger  Verfügung  aussprechen
  müsse.

Das  Amtsgericht  wies  mit  Beschluß  vom  31.  Mai  1900  das  Gesuch
als  unbegründet  ab,  weil  nicht  glanbhaft  gemacht  sei,  daß  dem  Gesuchsteller
ohne  die  begehrte  einstweilige  Verfügung  wesentliche  Nachtheile  erwachsen
würden.  Die  hiegegen  vom  Gesuchsteller  erhobene  Beschwerde  wurde  vom
Landgerichte  durch  Beschluß  vom  16.  Juni  1900  als  unbegründet  zurückgewiesen.
  Aus  den  Gründen:  §  433  Abs.  2  BGB.  verpflichtet  den
Käufer  die  gekaufte  Sache  abzunehmen,  ansonst  er  nach  §  293  BGB.  in
Annahmeverzug  geräth  und  der  Verkäufer  das  Recht  hat,  Klage  auf  Abnahme
  der  Kaufsache  zu  erheben.  Außerdem  aber  giebt  beim  Annahmeverzug
  des  Gläubigers  beziehungsweise  Käufers  §  383  BGB.  und,  im
Falle  ein  Handelskauf  vorliegt,  was  hier  im  Hinblicke  auf  §  345  HGB.
anzunehmen  ist,  §  373  HGB.  dem  Verkäufer  das  dem  code  civil  unbekannte
  Recht  des  Selbsthülfeverkaufs  im  Wege  böffentlicher  Versteigerung
  nach  vorheriger  Androhung  des  Verkaufs.  Die  Zulässigkeit
dieser  Versteigerung  setzt  keinerlei  gerichtliche  Mitwirkung  voraus.

Will  daher  der  Verkäufer  B.  durch  eine  öffentliche  Versteigerung  des
Kaufgegenstandes  die  wesentlichen  Nachtheile  abwenden,  welche  durch  ein
übermäßiges  Anwachsen  der  Unterhaltskosten  des  Pferdes  drohen,  so  bedarf
er  hiezu  nicht  erst  der  begehrten  einstweiligen  Verfügung.  Das  Amtsgericht
  hat  daher  mit  Recht  das  Gesuch  zurückgewiesen  in  der  Annahme,
es  sei  nicht  glaubhaft  gemacht,  daß  dem  Gesuchsteller  ohne  diese  einstweilige
Verfügung  wesentliche  Nachtheile  erwachsen  würden,  und  sei  daher  die
Voraussetzung  des  §  940  CP0O.  nicht  gegeben.

Daß  der  Fall  des  §  489  BGB.  etwa  vorliege,  wird  vom  Beschwerdeführer
  nicht  behauptet.