65.  Jahrgang.  M  18.  18.  August  1900.

Dr.  J.  A.  Seufferts
Blätter  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Staudinger.

Inhalt:  I.  Wirkung  der  Zwangsversteigerung  auf  die  Dauer  des  Miethverhältnisses.  II.  Ueber  Verjährung
  und  Erlöschung  von  Ansprüchen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer
Gebühren  und  Ausklagen.  III.  Rechtsprechung:  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München;
Vayr.  Oberlandesgericht  München.  IV.  Literatur.

I.  Wirkung  der  Zwangsversteigerung  auf  die  Dauer  des  Mieth--verhältnisses.

Von  kgl.  Notar  Harrasser  in  München.

Die  Subh.-Ordnung  vom  23.  Februar  1879  und  die  Novelle  vom
29.  Mai  1886  hat  nicht,  wie  das  Reichsgesetz  über  die  Zwangsversteigerung
und  Zwangsverwaltung  vom  24.  März  1897  in  §  57,  die  Wirkung  des
Zuschlags  im  Zwangsversteigerungsverfahren  in  Bezug  auf  Mieth=  und
Pachtverträge  bestimmt,  sondern  diese  Bestimmung  dem  einschlägigen  Civilrechte
  überlassen.  Für  die  rechtsrheinischen  bayerischen  Landestheile,  soweit  sie
nicht  dem  Preußischen  Landrechte  unterworfen  waren,  war  §  21  des  Landtagsabschieds
  vom  18.  Februar  1871  maßgebend.  Es  ging  nach  demselben
der  vom  Vorbesitzer  abgeschlossene  Miethvertrag  auf  den  Ansteigerer  über.
Sowohl  Miether  als  Ansteigerer  war  jedoch  berechtigt,  den  Miethvertrag
unter  Einhaltung  der  ortsüblichen  Kündigungsfrist  zu  kündigen.

Bei  Prüfung  der  Frage,  in  welcher  Weise  die  neue  Gesetzgebung  auf
die  Dauer  des  Miethverhältnisses  wirkt,  ist  zu  unterscheiden:

1)  ob  der  Miethvertrag  vor  oder  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.
geschlossen  worden  ist,  richtiger,  ob  das  Miethverhältniß  sich  nach
den  bisherigen  Gesetzen  oder  nach  den  Vorschriften  des  Bürgerlichen
Gesetzbuches  bestimmt;

2)  ob  zur  Zeit  der  Zwangsversteigerung  das  Grundbuch  schon  als  angelegt
  anzusehen  ist  oder  nicht.

Hienach  ergeben  sich  folgende  vier  Fälle:
1)  Ist  der  Miethvertrag  geschlossen  worden  am  oder  nach  dem
1.  Jannar  1900,  das  Grundstück  dem  Miether  überlassen,  und  zur  Zeit  der
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