310  Wirkung  der  Zwangsversteigerung  auf  die  Dauer  des  Miethverhältnisses.

Zwangsversteigerung  das  Grundbuch  für  das  Subhastationsobjekt  bereits
als  angelegt  anzusehen,  so  gilt  §  57  des  Zwangsverst.-Ges.  vom  24.  März
1897  gemäß  §  1  des  Einf.-Ges.  hiezu,  und  ist  der  Ersteher  berechtigt,
ohne  Rücksicht  auf  eine  etwaige  Vereinbarung  zwischen  Miether  und  Vorbesitzer
  über  längere  Dauer  des  Miethverhältnisses,  letzteres  unter  Einhaltung
  der  gesetzlichen  Frist  (§  565  BGB.)  zu  künden,  jedoch  nur  für
den  ersten  Termin,  für  welchen  die  Kündigung  zulässig  ist,  widrigenfalls  die
Vereinbarung  fortwirkt.

2)  Ist  der  Miethvertrag  geschlossen  worden  am  oder  nach  dem
1.  Januar  1900  und  dem  Miether  das  Miethobjekt  überlassen,  zur  Zeit
der  Zwangsversteigerung  aber  das  Grundbuch  noch  nicht  als  augelegt  anzusehen,
  so  gilt  nach  Art.  6  des  Ges.  vom  9.  Juni  1899,  Uebergangsvorschriften
  zum  Bürgerl.  Gesetzbuch  betr.,  das  Gleiche  wie  unter  1.  In
beiden  Fällen  (1  und  2)  ist  Voraussetzung,  daß  der  Miethvertrag  vollzogen,
  d.  h.  das  Miethobjekt  dem  Miether  überlassen,  der  Miether  im
Miethbesitze  war.  Ist  der  Miethvertrag  nicht  vollzogen,  der  Miether  nicht
in  den  Besitz  des  Miethobjekts  getreten,  so  tritt  (argum.  e  contrario)  der
Ersteher  überhaupt  in  kein  Vertragsverhältniß  zum  Miether  und  er  braucht
den  Miethvertrag  deshalb  in  keiner  Weise  zu  respektiren  (§  571  BG.).

3)  Hat  das  Miethverhältniß  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des  BG.
bereits  bestanden  und  ist  dessen  Kündigung  nicht  nach  diesem  Zeitpunkte  für
den  ersten  Termin  erfolgt,  für  welchen  sie  nach  den  bisherigen  Gesetzen
zulässig  war,  so  bestimmt  es  sich  von  diesem  Termin  an  nach  den  Vorschriften
  des  BGB.  (Art.  171  EG.).  Das  Miethobjekt  gilt  dann  als
„nach  den  Vorschriften  des  BGB.  vermiethet“  und  ist  die  Folge  die  gleiche
wie  unter  1  und  2  ohne  Rücksicht  darauf,  ob  bei  der  Zwangsversteigerung
das  Grundbuch  bereits  als  angelegt  gilt  oder  nicht.

4)  Hat  hiegegen  das  Miethverhältniß  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  des
BGB.  bereits  bestanden  und  ist  es  unter  die  Vorschriften  des  BGB.  nicht
übergeleitet,  sei  es,  daß  die  erste  am  oder  nach  dem  1.  Januar  1900  eingetretene
  Kündigungsmöglichkeit  zwar  unbenützt  verstrichen,  der  Termin  aber,
für  welchen  zulässiger  Weise  hätte  gekündigt  werden  können,  noch  nicht
herangekommen  ist,  oder,  daß  eine  Partei  diese  Möglichkeit  zwar  benützt
hat,  der  Termin  der  Beendigung  des  Miethverhältnisses  (Tag  des  Auszugs)
  aber  noch  nicht  herangekommen  ist,  sei  es  auch,  daß  die  erste  Kündigungsmöglichkeit
  nach  den  bisherigen  Gesetzen  oder  in  Folge  gewillkürter
längerer  Kündigungsfristen  oder  fixirter  längerer  Vertragsdauer  (Bl.  f.  RA.
Nr.  27  1899  und  Nr.  4  1900)  noch  gar  nicht  herangekommen  und  es
sonach  ungewiß  ist,  ob  sie  benützt  wird  oder  nicht,  so  kommt  es  in  erster
Linie  wieder  darauf  an,  ob  zur  Zeit  der  Zwangsversteigerung  das  Grundbuch
  für  das  Miethobjekt  bereits  als  augelegt  anzusehen  ist.