Wirkung  der  Zwangsversteigerung  auf  die  Daner  des  Miethverhältnisses.  311

Ist  Letzteres  der  Fall,  so  trifft  gemäß  §  1  des  Einf.-Ges.  zum  Reichszwangsverst.-Gesetz
  vom  24.  März  1897  wiederum  §  57  letzteren  Gesetzes  zu.
Das  dann  bereits  in  Kraft  getretene  neue  Zwangsverst.-Ges.  übt  seine  Wirkung
auf  das  Miethverhältniß,  gleichviel  ob  letzteres  nach  den  bisherigen  oder  neuen
Vorschriften  zu  beurtheilen  ist,  lediglich  mit  der  aus  Art.  28  und  53  des
Ausf.-Ges.  zum  Zwangsverst.-Ges.  entspringenden  Modifikation,  daß,  wenn
das  Miethobjekt  vor  dem  1.  Januar  1900  dem  Miether  bereits  überlassen
war,  weitergehende,  aus  den  bisherigen  Gesetzen  sich  ergebende  Rechte  des
Miethers  nicht  berührt  werden.

Beurtheilt  sich  aber  die  Miethe  nach  den  bisherigen  Gesetzen,  ist  auch
das  Grundbuch  zur  Zeit  der  Zwangsversteigerung  noch  nicht  als  angelegt
anzusehen,  ist  also  der  gerade  zu  jetziger  Zeit  (1.  Januar  1900  bis  Anlegung
  des  Grundbuchs)  häufigste  Fall  gegeben,  so  ist  die  Entscheidung
darüber,  ob  und  welches  Kündigungsrecht  dem  Ansteigerer  gegenüber  dem
Miether  zusteht,  nicht  so  leicht  zu  finden,  wie  zu  den  Fällen  unter  1,  2,  3.
Hier  kommt  zunächst  in  Betracht,  daß  die  Frage,  ob  sich  eine  Wirkung
des  Miethvertrages  auf  den  Ansteigerer  schon  vom  Vertragsschlusse  oder
erst  von  der  Ueberlassung  der  Miethsache  an  den  Miether  erzeugt,  —  eine
Unterscheidung,  auf  welche  sowohl  die  Reichsgesetzgebung  als  die  bayerischen
Uebergangsgesetze  stets  Gewicht  legen  —  nach  dem  einschlägigen  bisherigen
Civilrecht  sich  erledigt,  und  sei  diesbezüglich  nur  bemerkt,  daß  der  Landtagsabschied
  vom  18.  Februar  1871  diese  Wirkung  nicht  durch  die  Ueberlassung
  bedingt.

Zur  Entscheidung  selbst  sei,  aus  dem  durch  die  Ueberschrift  gegenwärtiger
  Ausführungen  gesteckten  Rahmen  herauslretend,  konstatirt,  daß
nach  Art.  172  des  Einf.-Ges.  zum  BGB.  bei  freiwilliger,  nach  dem
31.  Dezember  1899  erfolgender  Miethobjektsveräußerung  (Verkauf,  Tausch,
Uebergabe  2c.)  dem  Erwerber  (Käufer,  Antauscher,  Uebernehmer  2c.)  keine
Handhabe  sich  bietet,  um  einen  ihm  lästigen  langjährigen,  von  seinem  Vorbesitzer
  vor  Inkrafttreten  des  BGB.  geschlossenen  Miethvertrag  durch
Kündigung  in  einiger  Frist  zu  beseitigen.  Denn  der  im  Miethbesitze
befindliche  Miether  erhält  mit  dem  1.  Januar  1900  auf  alle  Fälle  mindestens
  die  im  BGB.  bestimmten  Rechte,  der  Erwerber  muß  den  Miethvertrag
  als  ihn  bindend  anerkennen,  der  Erwerb  auf  Grund  freiwilliger
Veräußerung  bricht  nicht  die  Miethe.

Um  auf  das  vorgeschriebene,  sich  auf  die  Zwangsversteigerung  beschränkende
  Thema  zurückzukommen,  erscheint  zunächst  zu  erörtern,  ob
Art.  172  EG.  sich  auf  dieselbe  erstreckt.  Das  neue  Reichscivilrecht  regelt
das  Verfahren  und  die  Wirkungen,  die  civilprozessualen  und  materiellen
Beziehungen  der  Zwangsversteigerung  in  einem  eigenen  Gesetze.  Die  Feststellung
  seines  Verhältnisses  zu  den  Landesgesetzen,  der  Vorbehalte  für  diese

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