312  Wirkung  der  Zwangsversteigerung  auf  die  Dauer  des  Miethverhältnisses.

und  die  Uebergangsvorschriften  erfolgt  in  einem  eigenen  Einführungsgesetze,
welches  dem  Zwangsverst.-Ges.  gleichen  Geltungsbeginn  (8  1)  und  gleiches
Gewicht  wie  dem  BGB.  selbst  verschafft.  Verhältnisse,  auf  welche  sich  das
Zwangsverst.-Ges.  und  dessen  Einführungsgesetz  erstreckt,  können  deshalb
ihre  Regelung  nur  in  diesen  letzteren  Gesetzen  und  dem  hiezu  erlassenen
Ausführungsgesetz,  nicht  im  EG.  zum  BGB.  finden  und  kann  Art.  172
EG.  zum  BGB.  zur  gewünschten  Entscheidung  nicht  dienen.  Für  die  vor
dem  1.  Januar  1900  eingegangenen  und  nicht  unter  die  Vorschriften  des
BGB.  übergeleiteten  Miethverhältnisse  sind  demnach  für  die  Beurtheilung
der  Wirkung  eines  vor  der  Grundbuchsanlegung  stattfindenden  Zwangsversteigerungsverfahrens
  Mangels  einer  anderen  reichsgesetzlichen  Vorschrift
als  §  15  des  EG.  zum  Zwangsverst.-Ges.  und  Mangels  einer  desfallsigen
Vorschrift  im  Ausf.-Ges.  zum  Gesetze  über  die  Zwangsversteigerung  (Art.  28
tritt  erst  nach  Art.  53  in  Kraft)  einzig  und  allein  die  bisherigen  Landesgesetze,
  das  ist,  nachdem  Subhastationsordnung  und  Novelle  hierüber
schweigen,  für  die  Eingangs  erwähnten  bayerischen  Gebietstheile  §  21  des
Landtagsabschieds  vom  18.  Februar  1871,  maßgebend  (siehe  Begründung
zum  Entwurf  des  Ges.,  betr.  Uebergangsvorschriften  Art.  5).  Wäre  obige
Voraussetzung,  daß  §  172  EG.  zum  BGB.  bei  der  Zwangsversteigerung
unanwendbar  ist,  und  damit  auch  der  gezogene  Schluß  unrichtig,  würde
demgemäß  Art.  172  des  EG.  zum  BGB.  auch  als  für  die  Zwangsversteigerung
  geltend  zu  erachten  sein,  so  wäre  der  zweifellos  weder  vom
Reichs=  noch  vom  bayerischen  Gesetzgeber  beabsichtigte  Zustand  geschaffen,  daß
die  Frage,  ob  dem  Ansteigerer  in  Folge  der  Aunsteigerung  eine  Kündigungsbefugniß
  gegenüber  einem  unliebsamen  Miether  zusteht,  für  die  weitaus
größere  Zahl  der  derzeit  schwebenden  Miethverhältnisse  und  Subhastationen
mit  „Nein“,  eine  kurze  Spanne  Zeit  darauf  aber  —  die  Verordnung,  daß
das  Grundbuch  für  den  Oberlandesgerichtsbezirk  München  nunmehr  als
angelegt  anzusehen  ist,  wird  wohl  nicht  lange  mehr  auf  sich  warten  lassen  —
mit  „Ja“  zu  beantworten  ist.  Nachdem  die  Antwort  bis  zum  1.  Jannar
1900  gleichfalls  „Ja“  gelautet  hätte,  würde  sich  für  einen  Zeitraum  von
nur  1—2  Jahren  ein  „Nein“  einschieben,  dann  aber  wieder  das  „Ja“
einen  hoffentlich  endgültigen  Sieg  erringen.

Ein  solcher  Wechselbalg  kann  von  keinem  der  gesetzgebenden  Faktoren
gewollt  sein  und  darf  bei  ihrer,  trotz  unleugbarer  Eile  des  Reichstags  in
der  Berathung  des  BGB.  und  seiner  Annexe,  zweifellos  bethätigten  Sorgsamkeit
  auch  ein  gesetzgeberisches  Uebersehen  als  ausgeschlossen  erscheinen.

Die  Reichsgesetzgebung  überläßt  gemäß  Obigem  die  Entscheidung  des
Falles  4  dem  Landesrechte,  meines  Erachtens  jedoch  nicht  in  dem  Sinne,
daß  letzteres  hiebei  neue  Normen  aufstellen  darf,  sondern  in  dem  Sinne,
daß  der  seitherige  Rechtszustand  für  die  Uebergangszeit  gewahrt  bleibt.