Ueber  Verjährung  und  Erlöschung  von  Ansprüchen  der  Zeugen  2c.  313

In  den  bayerischen  Gebietstheilen,  die  in  vorstehenden  Ausführungen
hauptsächlich  im  Auge  behalten  sind,  beruhte  dieser  Rechtszustand  auf  dem
mehrerwähnten  Landtagsabschied  und  erscheint  es  dem  gegenüber  befremdlich,
  warum  derselbe  in  Art.  175  und  176  des  Ausf.-Ges.  zum  BG#.
ausdrücklich  aufgehoben  ist,  aber  auch  wirkungslos.

Zum  Schlusse  sei  lediglich  präzisirend  beigefügt,  daß,  wo  vorstehend
von  der  „Zeit  der  Zwangsversteigerung“  die  Rede  ist,  gemäß  §  15  des
Einf.-Ges.  zum  Zwangsverst.-Ges.  darunter  der  Tag  der  Antragstellung
sich  versteht.

II.  Aeber  Verjährung  und  Erlöschung  von  Ausprüchen  der  Zengen
und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren  und  Ruslagen.
Von  kgl.  Amtsgerichtssekretär  Karl  Wochinger.

Jeder  behördlich  geladene  Zeuge  oder  Sachverständige  hat  im  Allgemeinen
  für  seine  Dienstleistung  Anspruch  auf  angemessene  Entschädigung
für  Zeitversäumniß  und  eventuelle  Mühewaltung  und  auf  Erstattung  seiner
Baarauslagen.  Nach  §  194  BGB.  unterliegen  Ansprüche  der  Verjährung
und  im  §  196  Ziff.  17  a.  a.  O.  ist  besonders  bestimmt:  „In  zwei  Jahren
verjähren  die  Ansprüche  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer
Gebühren  und  Auslagen.“  Mit  dieser  Gesetzesbestimmung  steht  aber
scheinbar  im  Widerspruche  die  Vorschrift  des  §  16  Geb.-Ordn.  f.  Zeugen
und  Sachverst.  vom  30.  Juni  1878,  welche  lantet:  „Der  Anspruch  erlischt,
wenn  das  Verlangen  binnen  drei  Monaten  nach  Beendigung  der  Zuziehung
  oder  Abgabe  des  Gutachtens  bei  dem  zuständigen  Gerichte  nicht
angebracht  wird.“

Ist  nun  durch  die  Bestimmung  des  §  196  BGB.  die  Vorschrift  des
§  16  der  erwähnten  Geb.-Ordn.  außer  Wirksamkeit  gesetzt?  Diese  Frage
ist  zu  verneinen.

Zunächst  ist  Art.  32  d.  EG.  z.  BGB.  zu  beachten,  wonach  die  Vorschriften
  der  Reichsgesetze  in  Kraft  bleiben  und  nur  insoweit  außer  Kraft
treten,  als  sich  aus  dem  Bürgerlichen  Gesetzbuche  oder  aus  dem  Einführungsgesetze
  zu  demselben  die  Aufhebung  ergiebt.

Da  nun  die  Geb.-Ordn.  für  Zeugen  und  Sachverst.  ein  Reichsgesetz
ist,  erübrigt  nur,  zu  prüfen,  ob  das  BGB.  oder  das  EG.  zu  demselben
etwa  Bestimmungen  enthalten,  durch  welche  die  Geb.-Ordn.  für  Zeugen
und  Sachverst.  oder  nur  einzelne  Vorschriften  derselben  aufgehoben  wurden.

Das  BGB.  enthält  in  seinem  §  196  hinsichtlich  der  Ausprüche  der
Zeugen  und  Sachverständigen  nur  die  allgemeine  Bestimmung  über  die
Verjährung  derselben,  ohne  näher  darauf  einzugehen,  ob  es  sich  um  die
Ansprüche  der  vor  ordentliche  Gerichte  geladenen  Zeugen  und  Sach-