314  Ueber  Verjährung  und  Erlöschung  von  Ansprüchen  der  Zeugen  2c.

verständigen  oder  auch  anderer  von  einem  nicht  ordentlichen  Gerichte
z.  B.  Schieds-,  Gewerbe=  oder  Gemeindegerichte  beigezogenen  handelt.
Dies  sowie  die  Regelung  der  Höhe  und  des  Umfanges  der  zu  bewilligenden
Entschädigungen  ist  der  Spezialgesetzgebung  überlassen.  Erschöpfende  Aufklärung
  bietet  der  Wortlaut  des  §  156  Ziff.  17  des  E.  1  BGB.:  „Mit
Ablauf  von  zwei  Jahren  verjähren  die  Ansprüche  der  Rechtsanwälte  u.  s.  w.
ingleichen  der  Zeugen  und  Sachverständigen  wegen  ihrer  Gebühren  und
Auslagen,  unbeschadet  der  Vorschrift  des  8  16  Satz  2  der  Gebührenordnung
  vom  30.  Juni  1878.“  Hiedurch  ist  also  der  Fortbestand
  des  §  16  jener  Geb.-Ordn.  ausdrücklich  anerkannt  und  festgelegt.
In  der  ll.  Lesung  des  BGB.  wurde  der  Nachsatz  „unbeschadet  der  Vorschrift
  des  §  16  Satz  2  u.  s.  w.“  gestrichen  und  ist  der  nunmehrige  §  196
Ziff.  17  als  Gesetzestexpt  angenommen  worden.  Hiezu  ist  in  den  Protokollen
  der  II.  Kommission  (Prot.  31,  E.  1  §  156)  bemerkt:  „Der  Strich
des  den  §  16  Satz  2  der  Geb.-Ordn.  für  Zeugen  und  Sachverst.  vom
30.  Juni  1878  betreffenden  Vorbehalts  wurde  gebilligt,  weil  man  den
Vorbehalt  im  Hinblick  auf  den  Art.  9  (neu  32)  des  Entwurfes  des  Einf.=Ges.
  für  entbehrlich  und  zudem  insoferne  für  irreleitend  erachtete,  als  der
angeführte  §  16  nicht  eine  Verjährungsfrist,  sondern  eine  Ausschlußfrist
festsetze.“

Da  nun  aber  auch  das  EG.  zum  BGB.  aufhebende  oder  einschränkende
Bestimmungen  nicht  aufzuweisen  hat,  so  bleibt  die  Geb.-Ordn.  für  Zeugen
und  Sachverständige  vom  30.  Juni  1878,  als  Spezialgesetz  aufrecht,  indem
sie  nur  die  Gebührenansprüche  derjenigen  Zeugen  und  Sachverständigen
regelt,  welche  in  den  vor  die  ordentlichen  Gerichte  gehörigen  Rechtssachen,
auf  welche  die  Civilprozeßordnung,  die  Strafprozeßordnung  oder  die  Konkursordnung
  Anwendung  findet,  geladen  werden.  Sie  enthält  in  ihrem
§  16  keine  der  Hemmung  oder  Unterbrechung  unterworfene  Verjährungsfrist,
  sondern  eine  besondere  Ausschlußfrist,  welche,  zusammenhängend
fortlaufend,  aus  Gründen  des  bürgerlichen  Rechts  weder  gehemmt  noch
unterbrochen  werden  kann.

Es  ist  nun  künftighin  zu  unterscheiden  zwischen  den  Zeugen  und
Sachverständigen,  welche  unter  den  Voraussetzungen  oder  in  analoger  Anwendung
  derselben  des  §  1  der  Geb.-Ordn.  vom  30.  Juni  1878  geladen
sind  und  jenen,  bei  welchen  dies  nicht  der  Fall  ist.  Die  Ansprüche  der
Ersteren  unterliegen  der  Ausschlußfrist  des  §  16  der  Geb.-Ordn.,  die  der
Letzteren  der  Verjährungsfrist  des  §  196  BG.

Einigem  Zweifel  dürfte  noch  begegnen,  ob  die  von  Angeklagten,  Privatklägern,
  NRebenklägern  in  Strafsachen  oder  von  Prozeßparteien  in  Civilsachen
  unmittelbar  geladenen  oder  zur  Gerichtsstelle  gebrachten  Zeugen  und
Sachverständigen  bezüglich  ihrer  Ansprüche  der  Vorschrift  des  §  16  der