Rechtsprechung.  Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  315

Geb.-Ordn.  gleichfalls  unterliegen?  Allein  bei  dem  Umstande,  daß  die
Höhe  der  Ansprüche  derselben  nach  den  Bestimmungen  der  Geb.-Ordn.  zu
regeln  sind,  dürften  die  anderen  Beweggründe  des  Gesetzgebers,  welche
zunächst  anscheinend  nur  zu  Gunsten  der  Staatskasse  zu  der  Ausnahmebestimmung
  des  §  16  führten  und  die  darin  zu  suchen  sind,  eine  baldige
vollständige,  auch  insbesondere  den  Kostenpunkt  umfassende  Erledigung  des
Verfahrens  zu  ermöglichen,  auch  dann  als  noch  gegeben  zu  erachten  sein,
wenn  ein  Anspruch  in  Frage  steht,  welcher  nicht  bei  dem  zuständigen
Gerichte,  sondern  nur  bei  dem  unmittelbar  Vorladenden  angebracht  werden
kann.  Daß  demnach  auch  für  solche  Ansprüche  nur  die  Ausschlußfrist  des
§5  16  der  Geb.-Ordn.  Platz  zu  greifen  hat,  mag  ferner  daraus  gefolgert
werden,  daß  der  Gerichtsschreiber,  wenn  in  solchen  Fällen  von  den  Parteien
für  die  von  ihm  unmittelbar  geladenen  Zeugen  oder  Sachverständigen  die
voraussichtliche  Entschädigungssumme  bei  Gericht  (5  219  St  PO.)  erlegt
wird,  befugt  ist,  bereits  nach  Ablauf  der  dreimonatlichen  Frist,  selbst  wenn
der  zum  Empfange  berechtigte  Zeuge  oder  Sachverständige  in  die  Rückgabe
nicht  einwilligen  sollte,  den  hinterlegten  Betrag  an  den  Hinterleger  zurückzugeben.


III.  Rechtsprechung.
A.  Bayr.  Obersles  Landesgericht  in  München.
Hypothekenwesen;  Clvllrecht;  Freiwillige  Gerichtsbarkelt.

Zu  §140  des  bayr.  Hypothekengesetzes.  Das  Beschwerdegericht
ist  in  dem  angefochtenen  Beschlusse  von  der  Ansicht  ausgegangen,  daß  für
Besitzeinschreibungen  auch  bei  der  Neuanlegung  eines  Folium  der  8  140
des  Hypothekengesetzes  maßgebend  sei.  Hienach  aber  dürfe  außer  dem
Falle  des  §  139,  wenn  nämlich  die  Handlung,  auf  welche  sich  die  Besitzveränderung
  gründet,  bei  eben  demselben  Gerichte  vorgegangen  ist,  welchem
ihr  Eintrag  in  das  Hypothekenbuch  zukommt,  das  Hypothekenamt  die  Eintragung
  nur  dann  vollziehen,  wenn  ihm  die  Besitztitel-Urkunden  in  Urschrift
  vorgelegt  werden  und  diese  so  beschaffen  sind,  daß  auf  Grund  derselben
  das  Eigenthum  von  einem  auf  den  anderen  übergehen  kann.  Das
Beschwerdegericht  ist  der  Meinung,  daß  weder  der  Wortlaut  des  §  140
des  Hypothekengesetzes,  noch  dessen  Zusammenhang  mit  den  übrigen  Bestimmungen
  des  Hypothekengesetzes,  die  von  der  Führung  des  Hypothekenbuchs,
  lI.  Rubrik,  handeln,  dafür  sprechen,  daß  die  Bestimmungen  desselben
  auf  die  Eintragung  des  Besitzers  bei  einem  im  Hypothekenbuche  bereits
  eingetragenen  Grundstücke  beschränkt  sein  sollen,  während  der  Wortlaut
  des  §  4  des  Einführungsgesetzes,  insbesondere  der  Ausdruck  „zur
Zeit  der  Anmeldung“,  worunter  nur  die  im  8  2  bestimmte  Anmeldungs-