316  Rechtsprechung.

zeit  verstanden  sein  könne,  und  der  Zusammenhalt  mit  dem  §  5  entschieden
darauf  hinweisen,  daß  diese  Bestimmungen  nur  für  die  erste  Anlegung
des  Hypothekenbuches  getroffen  seien  (Bl.  f.  RA.  Bd.  55  S.  369).
Auch  führt  die  angefochtene  Entscheidung  noch  an,  daß  die  Rechtssicherheit
bei  Anlegung  eines  Folium  ohne  Einsichtnahme  des  Hypothekenamts  von
den  Erwerbsurkunden  sehr  gefährdet  sein  würde,  weil  ohne  die  Einsichtnahme
  mit  Sicherheit  nicht  bestimmt  werden  könne,  ob  nicht  ein  Hinderniß
der  hypothekenamtlichen  Besitztitelberichtigung  im  Wege  stehe  und  „vielleicht
bis  jetzt  die  Ursache  der  mangelnden  Foliirung  gewesen  sei.“  Ein  Grundstenerkatasterauszug,
  auch  wenn  er  den  Erwerbstitel  erwähne,  könne  nicht  genügen;
  übrigens  habe  in  früherer  Zeit  auch  der  Oberste  Gerichtshof  diese
Anschauung  gebilligt  (Samml.  v.  Entsch.  Bd.  2.  S.  287,  Bd.  10  S.  8;
Erk.  vom  4.  November  1874  bei  Enderlein,  Materialien  zu  dem  Not.=Ges.
  S.  155).  Diese  Ausführungen  können  als  den  gesetzlichen  Bestimmungen
  entsprechend  nicht  anerkannt  werden.  Zu  der  Frage,  ob  auch
in  dem  Falle,  wenn  die  nachgesuchte  Einschreibung  des  Besitztitels  im
Hypothekenbuche  Anlaß  zur  Neuanlegung  eines  Folium  giebt,  die  Vorschrift
  des  §  140  des  Hypothekengesetzes  Platz  greift,  hat  das  Oberste
Landesgericht  bereits  wiederholt  Stellung  genommen.  Es  hat  entschieden,
daß  die  Frage  zu  verneinen  sei  (s.  die  Beschlüsse  vom  7.  April  1888,
7.  September  1892  und  1.  Oktober  1894,  Samml.  v.  Entsch.  des  Obersten
LG.  Bd.  12  S.  63  ff.,  Bd.  14  S.  238  ff.,  Bd.  15  S.  345  ff.).  Von
der  diesen  Entscheidungen  zu  Grunde  liegenden  Gesetzesauslegung  abzugehen,
  besteht  auch  nach  wiederholter  Prüfung  der  Sache  kein  hinreichender
Grund.  Es  genügt  deshalb,  zur  Vermeidung  von  Wiederholungen  im
Allgemeinen  auf  die  Begründung  jener  Beschlüsse  hinzuweisen.  Gegenüber
den  in  der  angefochtenen  Entscheidung  zur  Rechtfertigung  der  gegentheiligen
Meinung  angeführten  Gründen  aber  ist  Folgendes  zu  bemerken.

Nach  dem  Thatbestande  muß  angenommen  werden,  daß  das  Grundstück,
  um  dessen  Besitztitelvortrag  es  sich  handelt,  überhaupt  noch  nicht
Gegenstand  einer  Einschreibung  im  Hypothekenbuche  gewesen  ist,  oder  doch,
wenn  es  dies  in  früherer  Zeit  einmal  gewesen  sein  sollte,  jedenfalls  zur
Zeit  ein  noch  wirksamer  Eintrag  des  Besitztitels  nicht  mehr  besteht,  sei  es
in  Folge  der  Abschreibung,  sei  es  in  Folge  einer  vollständigen  Kassierung
des  Folium.  Es  handelt  sich  demnach  um  eine  erstmalige  oder  doch
völlig  neue  Einschreibung  des  Besitztitels.  Schon  Lehner,  Lehrbuch  der
bayr.  Hypothekenamtsordnung  §§  156—158  S.  200  ff.  hat  bei  Besprechung
  der  Frage  des  Nachweises  des  Besitztitels  zwischen  den  Fällen
der  „primitiven  Besitztitel-Regulirung“  und  denen  der  nachfolgenden  Besitzveränderungen
  aus  Verträgen  unterschieden  und  zwar  zu  einer  Zeit
(1837),  da  die  dreijährige  Frist  zur  Anlegung  des  Hypothekenbuches