Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  317

(Einf.-Ges.  §§  1  und  17)  längst  abgelaufen  war.  Wie  der  Ausdruck
„primitive  Regulirung  des  Besitztitels“  zu  verstehen  sei,  ergiebt  sich  aus
den  von  Lehner  a.  a.  O.  (S.  200—201)  aufgestellten  Sätzen,  wonach
die  Vorlage  der  Urschrift  der  Erwerbsurkunde  Desjenigen,  von  welchem
der  den  Eintrag  Verlangende  das  Eigenthum  der  Sache  erworben  hat,
dann  erforderlich  sein  soll,  wenn  das  Eigenthum  von  dem  letzteingetragenen
  Besitzer  auf  den  Antragsteller  übergegangen  ist,  für  die  Besitztitel-Einschreibung
  in  den  Fällen  dagegen,  wenn  der  über  das  Eigenthum
Verfügende  noch  nicht  als  Besitzer  eingetragen  ist,  lediglich  die  Vorschriften
im  §  4  des  EG.  und  im  §  21  der  Vollzugs-Instruktion  zu  beachten  seien.
Der  §  21  der  Instruktion  zum  Vollzuge  des  Hypothekengesetzes  vom
21.  März  1823,  der  zwar  nicht  als  anthentische  Interpretation  gelten
kann,  immerhin  aber  einen  höchst  bedeutsamen  Auslegungsbehelf  bietet,
bestätigt  in  der  That  durch  seine  Bezugnahme  auf  den  §  4  des  Einführungsgesetzes
  zum  Hypothekengesetze  die  Nichtanwendbarkeit  des  §  140
auf  Fälle  letzterwähnter  Art  um  so  mehr,  als  seine  Vorschrift  nicht  etwa
als  eine  blos  für  die  Zeit  der  ersten  Anlegung  des  Hypothekenbuches
oder  nur  bis  zum  Ablaufe  der  gesetzlich  bestimmten  Anlegungsfrist  geltende
Uebergangsbestimmung  angesehen  werden  kann.  Denn  diese  Vorschrift  befindet
  sich  in  dem  ersten,  die  allgemeinen  das  Hypothekenwesen  überhaupt
  betreffenden  und  noch  heutigen  Tages  —  wenn  auch  unter  Berücksichtigung
  der  inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  in  der  Gesetzgebung
  —  zu  beobachtenden  „Instruktionspunkte“,  wogegen  die  besonderen,
die  Fertigung  (Anlegung)  der  neu  anzulegenden  Hypothekenbücher  betreffenden,
  als  eigentliche  Uebergangsbestimmungen  zu  erachtenden  „Instruktionspunkte“
  im  zweiten  Theile  enthalten  sind  (s.  88  38,  51,  58  der
Instruktion).  Die  Meinung,  daß  es  sich  bei  der  im  §  21  der  Vollzugsinstruktion
  enthaltenen  Bezugnahme  auf  den  §  4  des  EG.  nur  um  die
Periode  der  ersten  Anlegung  des  Hypothekenbuches  handele  (so  Bl.  f.  RA.
Bd.  55  S.  373),  kann  mithin  nicht  gebilligt  werden.  Richtig  ist,  daß
Regelsberger  seine  frühere,  mit  der  oberstrichterlichen  übereinstimmende
Ansicht  inzwischen  aufgegeben  hat  (s.  Bayr.  Hypothekenrecht,  3.  Aufl.
§  17  S.  70).  Die  für  diesen  Meinungswechsel  bestimmenden  Erwägungen
(a.  a.  O.  Anm.  16)  können  jedoch  nicht  als  überzeugend  angesehen  werden.
„Zwingende  positive  Gründe“  stehen  jedenfalls  auch  der  gegentheiligen,
die  unterschied=  und  ausnahmslose  Anwendung  des  §  140  des  Hyp.-Ges.
in  allen  Fällen  der  Besitzttiteleinschreibung  —  abgesehen  von  denen  der
§§  139,  141  und  142  —  erfordernden  Meinung  nicht  zur  Seite.
Wenn  der  genannte  Rechtslehrer  sodann  anführt,  daß  bei  der  ersten
Einführung  der  Hypothekenbücher  gegenüber  dem  Anpralle  von  Geschäften
eine  minder  gründliche  Prüfung  der  Eigenthumsverhältnisse  habe  auf-