318  Rechtsprechung.

genöthigt  werden  mögen,  heutzutage  aber  eine  solche  der  Rechtfertigung
entbehre  und  eine  Gefahr  für  die  Sicherheit  des  Rechtszustandes  enthalte,
so  können  auch  diese  Erwägungen  nicht  als  durchschlagend  erkannt  werden.

Es  muß  in  Betracht  gezogen  werden,  daß  eine  strikte  Befolgung  der
Vorschrift  des  §  140  bei  den  jetzt  geltenden  Normen  über  die  Zuständigkeit
  der  Behörden  und  Beamten  (Amtsgerichte,  Notare)  in  den  Angelegenheiten
  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  in  vielen  Fällen  thatsächlich  gar
nicht  möglich  sein  würde,  nämlich  in  allen  den  Fällen  nicht,  in  denen  der
die  Besitzveränderung  bewirkende  Vertrag,  auf  Grund  dessen  der  Besitztiteleintrag
  beantragt  wird,  von  einem  anderen  Notare  beurkundet  wird,
als  von  demjenigen,  der  das  Erwerbsgeschäft  des  über  sein  Eigenthum
Verfügenden  beurkundet  hatte.  In  Fällen  dieser  Art  ist  der  neue  Erwerber
  und  Antragsteller  ebensowenig,  wie  der  über  sein  Eigenthum  verfügende
  Vertragstheil  rechtlich  in  der  Lage,  sich  in  den  Besitz  der  Urschrift
  der  Erwerbsurkunde  seines  Rechtsvorgängers  zu  setzen  und  sie
dem  Hypothekenamte  vorzulegen,  so  daß  bei  dem  Festhalten  an  diesem
Erfordernisse  eine  nicht  unerhebliche  Erschwerung  des  rechtsgeschäftlichen
Verkehrs  auch  mit  völlig  lasten=  und  hypothekfreien  Liegenschaften  eintreten
  müßte.

Auch  im  gegebenen  Falle  war  dem  Antragsteller  und  Beschwerdeführer
  die  thatsächliche  und  rechtliche  Möglichkeit  zur  Vorlage  der  Urschrift
  der  Erwerbsurkunde  seines  Besitzvorgängers  nicht  gegeben;  wohl
aber  wäre  das  Hypothekenamt,  falls  es  die  Vorlage  dieser  Urschrift  zur
Vornahme  der  Einschreibung  des  Besitztitels  für  erforderlich  hielt,  in  der
Lage  und  berechtigt  gewesen,  diese  Urkunde,  deren  Urschrift  sich  in  der
Urkundensammlung  des  Notars  in  Forchheim  befinden  muß,  da  sie  inhaltlich
der  Konstatirung  im  vorgelegten  Grundstenerkataster-Auszuge  am  19.  Juni
1874  vom  dortigen  Notare  errichtet  worden  war,  zum  Zwecke  der  veranlaßten
  Amtshandlung  sich  zu  verschaffen  (s.  auch  §  97  Hyp.-Ges.,  sowie
die  Normativ-Entschließungen  des  k.  Staatsministeriums  der  Justiz  vom
26.  Juli  1864  Ziff.  4—6,  JIMl.  S.  217,  und  vom  6.  April  1869,
I  ll.  S.  78  ff.,  insbesondere  S.  80).

Andererseits  kann  aber  von  einer  Gefährdung  der  Rechtssicherheit  in
solchen  Fällen  keine  Rede  sein,  weil  es  jedem  Eigenthümer  jederzeit  frei
steht,  seinen  Besitztitel  zum  Eintrage  anzumelden  und  durch  den  erwirkten
Eintrag  die  sich  aus  dem  Oeffeutlichkeitsprinzipe  zu  Gunsten  eines  etwa
anmeldenden  Nichteigenthümers  ergebenden  nachtheiligen  Rechtsfolgen  abzuwenden
  (s.  Hyp.-Ges.  88  120,  138;  Gönner,  Kommentar  Bd.  2
S.  142,  171—172;  Regelsberger  a.  a.  O.  §  12  S.  41  I  1a;  Urtheile
des  Obersten  Landesgerichts  vom  6.  April  1880,  6.  Mai  1881  und  11.  Juli
1881,  Samml.  Bd.  8  S.  347—348,  Bd.  9  S.  144—145,  265).  Die