Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  Mũnchen.  319

vom  Beschwerdegerichte  hervorgehobene  Aeußerung  v.  Gönner's  a.  a.  O.
S.  242  Anm.  gewinnt  nur  im  Zusammenhalte  mit  den  Bemerkungen
im  Texte  ihre  richtige  Bedeutung.  Auch  sind  hiebei  die  Bemerkungen  des
genaunten  Kommentators  in  Bd.  2  S.  141—144  nicht  außer  Acht  zu
lassen,  welche  die  Gründe  darlegen,  weshalb  der  Gesetzgeber  davon  Abstand
  genommen  habe,  die  sofortige  Einschreibung  sämmtlicher  Grundstücke
  des  Bezirks  in  das  Hypothekenbuch,  auch  wenn  eine  besondere
Veranlassung  hiezu  nicht  gegeben  sein  sollte,  anzuordnen.

Auch  die  von  dem  Beschwerdegerichte  in  Bezug  genommenen  oberstrichterlichen
  Entscheidungen  können  für  die  bejahende  Beantwortung  der
wiederholt  aufgeworfenen  Streitfrage  mit  Erfolg  nicht  verwerthet  werden.
Der  dem  Urtheile  vom  1.  Juni  1872  (Samml.  Bd.  2  Nr.  86  S.  287  ff.)
zu  Grunde  gelegene  Thatbestand  war  völlig  verschieden  von  dem  der  jetzt
angefochtenen  Entscheidung  unterstellten.  Von  dem  Erwerber  des  Grundstücks,
  der  Hypothek  bestellte  und  dessen  Besitztitel  eingetragen  werden
sollte  und  eingetragen  wurde,  war  eine  Erwerbsurkunde  bezüglich  des
eigenen  Besitztitels  nicht  vorgelegt.  Das  Hypothekenamt  hatte  sich  unstatthafter
  Weise  bei  Einschreibung  des  Besitztitels  mit  der  Vorlage  der

kunde  begnügt,  in  welcher  auf  einen  Erwerbsakt
(Kaufvertragsurkunde)  lediglich  Bezug  genommen  war.  Das  Urtheil  vom
18.  Januar  1883  ferner  (Samml.  Bd.  8  Nr.  3  S.  6  ff.)  hatte  nur
über  die  Frage  zu  entscheiden,  ob  einem  Hypothekenbeamten  ein  schuldhaftes,
  zum  Schadensersatze  verpflichtendes  Verfahren  im  Sinne  der  Gerichtsordnung
  Kap.  XVI  §  3  Ziff.  1  zur  Last  falle,  wenn  er  die  Eintragung
  des  Beschlagnahmebeschlusses  im  Hypothekenbuche  aus  dem  Grunde
unterlassen  hat,  weil  der  Besitztitel  nicht  durch  Vorlage  der  den  Eigenthumserwerb
  des  Schuldners  nachweisenden  Urkunde  vom  Beschlagnahmegläubiger
  dargethan  sei,  betraf  also  unmittelbar  nur  die  bestrittene  Auslegung
  des  Art.  21  der  Subhastationsordnung.  Diesem  Urtheile  kann
eine  maßgebende  Bedeutung  für  die  hier  zu  entscheidende  Frage  um  so
weniger  beigemessen  werden,  als  in  den  Gründen  (a.  a.  O.  S.  8)  noch
ausdrücklich  hervorgehoben  ist,  daß  der  vorgelegte  Kataster-Auszug  dem
Hypothekenamte  zum  Nachweise  des  Besitztitels  auch  um  deswillen  nicht
als  ausreichend  erschienen  sei,  weil  Zweifel  über  dessen  vorgängige  Richtigstellung
  sich  ergeben  hätten  (s.  übrigens  auch  die  Schlußsätze  bei  Regelsberger
  a.  a.  O.  Anm.  16).  Endlich  steht  auch  das  Erkenntuiß  des  vormaligen
  Obersten  Gerichtshofs  vom  4.  November  1874  (Samml.  von
Entscheidungen,  Abth.  für  Strafrecht,  Bd.  4  S.  631  ff.)  nicht  entgegen.
Dieses  Erkenntniß  hatte  zum  unmittelbaren  Gegenstande  seiner  Entscheidung
  lediglich  die  Frage,  ob  ein  Notar  sich  einer  disziplinar  strafbaren
  Zuwiderhandlung  gegen  den  Art.  45  des  Notariatsgesetzes  in  dem