320  Rechtsprechung.

Falle  schuldig  mache,  wenn  er  Verträge  über  Liegenschaften  beurkunde,  die
Anlaß  zu  einer  Einschreibung  im  Hypothekenbuche  geben,  ohne  die  Betheiligten
  über  ihre  Erwerbstitel  zu  befragen  und  zur  Vorlage  der  Urkunden
  anzuhalten.  Wenn  hiebei  der  damals  erkennende  Gerichtshof  über
den  eigentlichen  Anlaß  und  Zweck  seiner  Entscheidung  hinausgehend  auch
die  Ansicht  äußerte,  daß  bei  Neuanlegung  eines  Hypothekenbuch-Folium
der  §  140  gleichmäßige  Anwendung  zu  finden  habe,  so  mag  diese  weitergehende
  Begründung  einer  damals  verbreiteten  Meinung  entsprochen
haben.  Daß  sie  bei  Anwendung  der  Disziplinarbestimmungen  auf  solche
Fälle  einer  Zuwiderhandlung  gegen  den  Art.  45  des  Notariatsgesetzes
auch  in  der  Folgezeit,  insbesondere  nach  dem  Jahre  1888,  in  der  Begründung
  von  Disziplinar-Erkenntnissen  der  höheren  Instanzen  festgehalten
worden  sei,  läßt  sich  nicht  nachweisen.

Selbst  von  ihrem  angenommenen  abweichenden  Standpunkte  aus
hätten  übrigens  das  Hypothekenamt  und  das  Beschwerdegericht  prüfen
müssen,  ob  die  nachgesuchte  Einschreibung  des  Besitztitels  für  den  Gutsübernehmer
  J.  H.,  sowie  der  Hypothek  für  die  in  der  Vertragsurkunde
bezeichneten  Ansprüche  des  J.  G.  H.,  dann  des  G.  H.  (Ziff.  III  der
Vertragsurkunde)  auf  dem  abgetretenen  Grundstücke  Pl.-Nr.  193  ½  nicht
wenigstens  in  der  Form  einer  Vormerkung  erfolgen  müsse  oder  könne,
zumal  der  Wortlaut  des  §  140  nur  die  Einschreibung  mittelst  definitiven
Eintrages  verbietet  (s.  Hyp.-Ges.  §§  106  und  30;  Gönner  Bd.  2
S.  245  und  Anm.  *;  Beschlüsse  des  Obersten  Landesgerichts  in  der
Samml.  Bd.  16  Nr.  42  S.  136—137,  Nr.  69  S.  196—197).  Durch
den  Inhalt  des  amtlich  beglaubigten  Auszugs  aus  dem  am  1.  Juni  1899,
also  nur  wenige  Tage  vor  Beurkundung  des  Grundtheilungsvertrags
evident  gestellten  Grundsteuerkataster  war  jedenfalls  genügend  „bescheinigt“,
  daß  J.  G.  H.  das  bezeichnete  Grundstück  durch  Kauf  vom
Vorbesitzer  erworben  hatte.  Die  angefochtene  Entscheidung  beruht  sonach
auf  einer  unrichtigen  Amvendung  des  §  140  des  Hypothekengesetzes  und
unterliegt  deshalb  der  Aufhebung.

Die  gleichzeitig  an  das  Amtsgericht  zu  erlassende  Anordnung  mußte
sich  jedoch  bei  der  bestehenden  Sachlage  darauf  beschränken,  den  nunmehr
veranlaßten  neuerlichen  Beschluß  über  den  hypothekenamtlichen  Vollzug
der  Urkunde  vom  8.  Juni  1899  ohne  Rücksicht  auf  den  Mangel  der  Vorlage
  der  Urschrift  der  Erwerbsurkunde  des  J.  G.  H.  Seitens  des  Antragstellers
  J.  H.  zu  erlassen.  Beschluß  vom  13.  Dezember  1899;  Reg.=Nr.
  l  41/99.

Namensführung  einer  vor  dem  1.  Jannar  1900  geschiedenen
Ehefrau.  Da  es  im  Gebiete  des  Bayr.  Landrechts,  das  die  Scheidung
der  Ehe  nicht  kannte,  an  besonderen  Vorschriften  über  den  Einfluß  der