Bayr.  Oberstes  Landesgericht  in  München.  321

Scheidung  auf  dem  Namen  der  geschiedenen  Ehefrau  fehlt,  so  ist  im  vorliegenden
  Falle  das  gem.  Recht  maßgebend.  Auch  dieses  enthält  keine
ausdrückliche  Vorschrift  und  ein  Gewohnheitsrecht  hat  sich  nicht  gebildet.
Die  Rechtsansichten  gehen  vielmehr,  wie  in  den  Urtheilen  der  beiden
Instanzen  angeführt  worden  ist,  auseinander.  Die  Bayerische  Rechtsprechung
letzter  Instanz  hat  sich,  soweit  sie  aus  den  gedruckten  Entscheidungen  zu
ermitteln  war,  mit  der  Frage  in  zwei  Urtheilen  des  vormaligen  Oberappellationsgerichts
  vom  23.  Dezember  1845  (Seuffert's  Archiv  Bd.  3
Nr.  70),  und  vom  19.  August  1862  (Bl.  f.  RA.  Bd.  28  S.  235;
Seuffert's  Archiv  Bd.  17  Nr.  58)  und  einem  Urtheile  des  Obersten
Landesgerichts  vom  27.  November  1897  (Samml.  von  Entsch.  Bd.  16
S.  526)  befaßt.  Diese  Entscheidungen  gehen  davon  aus,  daß  die  geschiedene
Ehefrau  des  Namens  des  Mannes  wenigstens  dann  verlustig  werde,  wenn
die  Scheidung  aus  ihrem  Verschulden  erfolgt  ist  und  der  Mann  ihr  die
Führung  seines  Namens  verbietet.  Bei  wiederholter  Prüfung  der  Frage
glaubt  der  Gerichtshof  für  den  vorliegenden  Fall  an  dieser  Rechtsauffassung
festhalten  zu  müssen.

Es  ist  der  Revisionsklägerin  zuzugeben,  daß  die  Ehefrau  im  Falle
der  Scheidung  nicht  ohne  weiteres  den  Familiennamen  des  Mannes  verliert,
daß  sie  insbesondere,  wenn  die  Ehe  nicht  aus  ihrem  Verschulden  geschieden
wird,  den  Namen  des  Mannes  ebenso  behält,  wie  ihr  Recht  fortdauert,
von  dem  Manne  im  Falle  des  Bedürfnisses  Gewährung  des  Unterhalts  zu
verlangen.  Das  Recht,  den  Namen  des  Mannes  zu  führen,  ist  ebenso
wie  das  Recht  auf  Gewährung  des  Unterhalts  eine  den  Bestand  der  Ehe
überdauernde  Nachwirkung  der  Ehe.  Anders  verhält  es  sich  aber  bei  der
Scheidung  aus  Verschulden  der  Frau.  Mit  der  von  ihr  verschuldeten
Scheidung  hat  die  Frau  die  für  sie  aus  der  Ehe  dem  Manne  gegenüber
entstandenen  Rechte,  auch  soweit  sie  an  sich  den  Bestand  der  Ehe  zu  überdauern
  vermögen,  verwirkt.  Der  Mann  ist  nicht  verpflichtet,  ihr  Unterhalt
zu  gewähren,  und  braucht  ihr  die  Fortführung  seines  Namens  nicht  zu
gestatten.  Die  Ansicht,  daß  das  Recht  der  Frau  auf  den  Namen  des
Mannes  von  der  Gestaltung  des  Verhältnisses  zwischen  ihr  und  dem  Manne
ganz  unabhängig  sei,  wird  dem  Zusammenhange  nicht  gerecht,  in  dem  der
Uebergang  des  Namens  des  Mannes  auf  die  Frau  mit  der  Ehe  steht.
Die  Frau  erhält  mit  der  Eingehung  der  Ehe  den  Namen  des  Mannes
nicht  als  einen  Erwerb,  den  sie  für  sich  selbst,  für  ihre  Sonderzwecke  macht,
die  Namensänderung  tritt  vielmehr  als  Wirkung  der  Ehe  um  dieser  willen
ein,  sie  soll  der  durch  die  Ehe  begründeten  Lebensgemeinschaft  der  Ehegatten
  Ausdruck  verleihen,  und  verliert  ihren  Rechtsgrund,  wenn  die  Ehe
in  solcher  Weise  geschieden  wird,  daß  auch  Nachwirkungen  der  Ehe  nicht
bestehen  bleiben.  Unter  dieser  Voraussetzung  muß  deshalb  das  Recht  des