322  Rechtsprechung.

Ehemannes,  der  Frau  die  Fortführung  seines  Namens  zu  verbieten,  anerkannt
  werden.

Es  kann  auch  nicht  eingewendet  werden,  daß  die  Ehefrau  in  Folge
dieses  Verbots  gar  keinen  Namen  hätte.  Mit  der  Ablegung  des  Namens
des  Mannes  wird  die  Frau  vielmehr  berechtigt,  ihren  früheren  Namen
wieder  zu  führen.  Der  voreheliche  Name  der  Frau  ist  mit  der  Verheirathung
nicht  untergegangen,  es  hat  nur  dessen  Gebrauch  geruht,  was  sich  darin
zeigt,  daß  das  uneheliche  Kind  einer  geschiedenen  oder  verwittweten  Frau
nicht  den  ehelichen  Namen  der  Mutter,  sondern  ihren  früheren  Namen
erhält  (vergl.  Opet,  das  Namensrecht  des  BGB.,  im  Archiv  für  civil.
Praxis  Bd.  87  S.  340;  Rosenkrantz,  Pflegschaftswesen  in  Bayern
diess.  d.  Rh.  S.  134).

Auch  das  öffentliche  Interesse  an  der  Verhütung  von  Irrungen,  die
aus  dem  Namenwechsel  entstehen  können,  vermag  das  Recht  der  aus  ihrem
Verschulden  geschiedenen  Fran  auf  die  Fortführung  des  Familiennamens
des  Mannes  nicht  zu  rechtfertigen.  Das  öffentliche  Interesse  mag  die  Vorschrift
  wünschenswerth  machen,  daß  der  Mann  seinen  Willen  einer  öffentlichen
Behörde  gegenüber  zu  erklären  hat  (BGB.  §  1577  Abs.  3  Satz  2);  aber
daraus,  daß  das  bisherige  Recht  eine  solche  Vorschrift  nicht  getroffen  hat,
kann  nicht  gefolgert  werden,  daß  dem  Manne  das  sich  aus  seinem  Verhältnisse
  zu  der  Frau  ergebende  Untersagungsrecht  nicht  zusteht.  Urtheil
vom  24.  Februar  1900;  Reg.-Nr.  1  7/1900.

Zuständigkeit  als  Vormundschaftsgericht  für  einen  Minderjährigen.
  Wohnsitz.  Ueber  .  ist  nach  dem  Tode  seines  Vaters  im
Jahre  1885  von  dem  Amtsgerichte  S.  eine  Vormundschaft  angeordnet
worden.  Diese  blieb  bei  dem  genannten  Gerichte  auch  anhängig,  nachdem
die  Mutter  des  Mündels  mit  diesem  im  Jahre  1896  nach  M.  übergesiedelt
  war.

Da  ein  eheliches  Kind  den  Wohnsitz  seines  Vaters  theilt  und  diesen
Wohnsitz  —  ohne  Rücksicht  auf  das  Bestehen  oder  die  Beendigung  der
elterlichen  Gewalt  —  behält,  bis  es  ihn  rechtsgültig  aufhebt,  so  hatte  X.,
der  als  Minderjähriger  für  sich  allein  einen  selbständigen  Wohnsitz  zu  begründen
  ohnehin  nicht  fähig  war,  vor  und  nach  dem  Inkrafttreten  des
Bürgerlichen  Gesetzbuches,  also  auch  zur  Zeit  des  am  23.  Januar  1900
erfolgten  Todes  seiner  Mutter,  wiederverehelichten  und  verwilweten  P.,
seinen  gesetzlichen  (nothwendigen,  abgeleiteten)  Wohnsitz  in  S.  (Regelsberger,
  Pand.  §  74  S.  287;  Dernburg,  Pand.  3.  Aufl.  Bd.  1  §  46
Anm.  8  S.  105;  BGB.  §  11  Abs.  1).  Es  kann  dahingestellt  bleiben,
ob  mit  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  die  Vormundschaft  über  X.  geendigt,
ob  nämlich  seine  Mutter,  die  sich  mit  P.  wieder  verehelicht  hatte,  in  Folge
des  Todes  ihres  zweiten  Ehemannes  aber  längst  vor  dem  1.  Januar  1900