Bayr.  Oberlandesgericht  München.  323

abermals  Witwe  geworden  war,  die  elterliche  Gewalt  über  den  Mündel
erlangt  hatte,  da  diese  Gewalt  jedenfalls  mit  dem  Tode  der  Mutter  wieder
erloschen  ist,  demnach  gemäß  Art.  203  EG.  z.  BGB.  in  Verbindung  mit
den  Bestimmungen  der  88  1773—1774  BGB.  die  Vormundschaft  über  den
minderjährigen,  doppelt  verwaisten  X.  nach  dem  Stande  der  Dinge  vom
23.  Januar  1900  anzuordnen  war.  Wollte  man  ferner  selbst  annehmen,
X.  sei  am  1.  Januar  1900  unter  die  elterliche  Gewalt  seiner  Mutter
getreten  (BGBB.  8  1684  Abs.  1  Nr.  1  und  E.  Art.  203),  so  könnte
daraus  doch  nicht  gefolgert  werden,  daß  er  als  in  der  Geschäftsfähigkeit
nur  beschränkt  mit  Zustimmung  seines  gesetzlichen  Vertreters  einen  selbstständigen
  Wohnsitz  in  M.  begründet  habe  (BGB.  §§  8,  106).  Denn  er
hatte  und  hat  seinen  Aufenthalt  in  M.  offenbar  nur  aus  dem  Grunde,
weil  seine  Mutter  daselbst  einen  Wohnsitz  begründet  hatte.

Im  Hinblicke  auf  die  Vorschrift  des  §  36  Abs.  1  des  Gesetzes  über
die  Angelegenheiten  der  freiwilligen  Gerichtsbarkeit  war  hienach  das  Amtsgericht
  S.  als  das  zuständige  Gericht  zu  bestimmen.  Beschluß  vom  13.
März  1900;  Reg.-Nr.  IV  23/1900.

Wohnsitz  eines  unehelichen  Kindes  nach  BGB.  Nach  den
Bestimmungen  in  §  11  BG#B.  theilt  das  uneheliche  Kind  den  Wohnsitz  der
Mutter,  das  eheliche  den  Wohnsitz  des  Vaters,  ohne  Unterscheidung  nach
der  Richtung,  ob  diesem  die  elterliche  Gewalt  über  das  Kind  noch  zusteht
oder  nicht.

Dieser  gesetzliche  Wohnsitz  des  Kindes  dauert  fort,  bis  es  ihn  rechtsgültig
  aufhebt.  Es  liegen  keine  genügenden  Anhaltspunkte  für  die  Annahme
vor,  daß  die  Mutter  des  unehelichen  Mündels  ihren  gesetzlichen  Wohnsitz
in  G.  aufgehoben  habe.  Jusbesondere  kann  eine  solche  Aufhebung  nicht
aus  der  ermittelten  Thatsache  gefolgert  werden,  daß  die  Mutter  des
Mündels  seit  etwa  sechs  Jahren  —  mit  Unterbrechungen  —  in  München
sich  aufhält,  dasebst  als  Ladnerin  bedienstet  ist.  Denn  es  steht  keineswegs
  hiedurch  allein  schon  fest,  daß  sie  sich  in  München  „ständig  niedergelassen“,
  ihren  gesetzlich  begründeten  Wohnsitz  durch  Begründung  eines
neuen,  selbständigen  Wohnsitzes  thatsächlich  aufgehoben  hat.  Beschluß  vom
13.  März  1900;  Reg.-Nr.  IV  24/1900.

B.  Bayr.  Oberkandesgericht  München.
Strasprozeßordnung.

StGB.  §  195;  St  P.  88  415,  421,  432,  347.  Form  des
Beitritts  zu  einer  Beleidigungsklage.  Wenn  durch  eine  Handlung
mehrere  Personen  beleidigt  sind,  eine  derselben  Klage  gegen  den  Beleidigenden
  gestellt,  die  erste  Instanz  Letzteren  verurtheilt  und  dieser  Berufung
  eingelegt  hat,  darf  eine  weitere  beleidigte  Person  als  Mitkläger