324  Literatur.

dem  Verfahren  beitreten.  Dieser  Beitritt  muß  nicht  in  der  Form  der
Klageerhebung  nach  §  421  StP.  erfolgen.  Es  ist  vielmehr  die  Beitrittserklärung
  in  jeder  Form  statthaft,  aus  welcher  sie  unzweideutig  entnommen
  werden  kann,  sei  es  durch  Einreichung  einer  schriftlichen  Erklärung
  bei  Gericht,  sei  es  durch  einen  zum  Sitzungsprotokoll  gestellten
Antrag.  Nicht  steht  der  Umstand  entgegen,  daß  der  Beitretende  vorher
selbständige  Klage  gestellt,  aber  unter  Aufrechterhaltung  des  Strafantrags
zurückgezogen  hatte.  Gegen  den  die  Beitrittserklärung  zurückweisenden
Beschluß  ist  Beschwerde  zulässig,  wenn  auch  das  Verfahren  auf  Beleidigungsklage
  bereits  in  der  Revisionsinstanz  schwebt.  Beschluß  vom
23.  März  1899.
IV.  Titeratur.

1)  Verlag  von  C.  H.  Beck  (Oskar  Beck),  München.

Die  Bayerischen  Ausführungsgesetze  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche.
I.  Ausführungsgeseß.  II.  Uebergaugsgeseß.  Handausgabe  mit
Anmerkungen  von  den  k.  bayr.  Ministerialräthen  W.  Heule  und  H.  Schneider
in  München.  8°.  741  S.

Dieses  Handbuch  ist  das  vollendete  Seitenstück  zu  der  Fischer-Henle'schen  Handausgabe
  des  BGB.  und  zwar  nach  Form  und  Inhalt.  Nur  sind  die  Anmerkungen  in
dem  vorliegenden  Werke  noch  ungleich  reichhaltiger  und  vielfach  eingehender  als  in  dem
leterwähnten  Buche.  Dieses  hat  einen  eminenten  literarischen  und  buchhändlerischen
Erfolg  gehabt.  Denselben  verdient  und  erlangt  ihn  sicher  in  gleicher  Weise  auch  das
Heule-Schneider'’sche  Werk.  Denn  es  verdient  ihn.

2)  Verlag  von  J.  Schweitzer  (Arthur  Sellier),  München.

Das  Bayerische  Ausführungsgesey  zum  Bürgerlichen  Gesetzbuche  vom
9.  Juni  1899.  Erläntert  von  Ferd.  Böhm,  Rath  am  Obersten  Landesgerichte
  und  Max  Klein,  Oberlandesgerichtsrath  in  München.  80.  1.  und
2.  Lieferung.

Die  bezeichneten  literarisch  bereits  bestbekannten  und  geschähten  Antoren  haben
hier  ein  Werk  geliefert,  welches  eine  würdige  Ergänzung  des  erstbesprochenen  bildet.
Im  Einen  wie  im  Anderen  ist  zwar  derselbe  Gegenstand  behaudelt,  aber  in  ganz
anderer  Form  und  zu  wesentlich  anderem  Zwecke.  Das  Böhm-Kleins'sche  Buch  ist
nicht  eine  Handausgabe,  sondern  ein  Kommentar.  Erstere  ist  berechnet  auf  eine  rasche
Befriedigung  eines  momentan  hervortretenden  praktischen  Aufklärungsbedürfnisses.  Der
Kommentar  dient  den  Zwecken  dogmatischer  Erforschung  des  Gesetesinhalts  im  Wege
eingehenderen  Studiums.  Das  schließt  nicht  aus,  daß  dabei  die  literarische  Behandlung
auch  auf  die  Bedürfnisse  der  Praxis  zugeschnitten  ist  und  daß  klare,  durchsichtige  Erörterungen
  eigentliche  Siudienschwierigkeiten  ferne  halten,  vielmehr  auch  eine  rasche
Information  ermöglichen.  Alles  dieses  trifft  auf  den  vorliegenden  Kommentar  in  sehr
erfreulicher  Weise  zu.  Stdgr.

edaltionsadrese·  München,  Seudliugersrohe  48  /  u  ints

Fur  die  Redaktion  verantwortlich:  Dr.  Julins  v.  Standinger  in  München.
Verlag  von  Palm  &amp;  Enke  (Carl  Enke)  in  Erlangen.
Druck  von  U.  E.  Sebald,  Buchdruckerei,  Nürnberg.