65.  Jahrgang.  19.  1.  September  1900.

Dr.  J.  K.  Seufferk=Blätter
  für  Rechtsanwendung.

Herausgegeben  von

Dr.  Julius  von  Standinger.

Inhalt:  I.  Uebergangsfragen.  II.  Rechlsprechung:  Reichsgericht  in  Civilsachen;  Reichsgericht  in
Strassachen.  III.  #teratur.

I.  Aebergangsfragen.
6.  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  zu  Gunsten  von
Hypothekgläubigern.
Von  Rechtsanwalt  Dr.  Obermeyer  in  München.

Nach  §  137  BGB.  kann  ein  vertragsmäßiges  Veräußerungs=  und
Belastungsverbot  mit  dinglicher  Wirkung  nicht  begründet  werden.

Nach  §  1136  BGB.  ist  ein  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot  zu
Gunsten  eines  Hypothekgläubigers  schlechthin  nichtig.

Während  somit  im  Uebrigen  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote
zwar  keine  diugliche  Wirkung  haben,  wohl  aber  obligatorisch  gültig  sind,
sind  Veräußerungs=  und  Belastungsverbote  zu  Gunsten  eines  Hypothekgläubigers
  auch  obligatorisch  unwirksam.

Art.  168  EG.  z.  BGB.  bestimmt,  daß  eine  zur  Zeit  des  Inkrafttretens
  des  BGB.  bestehende  Verfügungsbeschränkung  wirksam  bleibt,  unbeschadet
  der  Vorschriften  des  BGB.  zu  Gunsten  Derjenigen,  welche  Rechte
von  einem  Nichtberechtigten  herleiten.

Es  unterliegt  nun  keinem  Zweifel,  daß:

1)  die  nach  Inkrafttreten  des  BGB.  zu  Gunsten  eines  Nichthypothekgläubigers
  vereinbarten  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  rechtsgültig,
  aber  nur  obligatorisch  wirksam  sind;

2)  vom  Inkrafttreten  des  BG.  ab  mit  Hinblick  auf  Art.  189  E.
z.  BGB.,  wonach  ein  nach  den  Vorschriften  des  BGB.  unzulässiges
Recht  nach  dem  Inkrafttreten  des  BGB.  nicht  mehr  begründet
werden  kann,  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  zu  Gunsten
eines  Hypothekgläubigers  überhaupt  nicht  mehr,  auch  nicht  mit
obligatorischer  Wirksamkeit,  begründet  werden  können;

LXV.