326  Uebergangsfragen.

3)  die  zu  Gunsten  eines  Nichthypothekgläubigers  vor  dem  1.  Januar
1900  begründeten  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  auch  nach
dem  1.  Jannar  1900  diejenige  Wirksamkeit  behalten,  welche  ihnen
nach  den  bisherigen  Gesetzen  zukam.

Ob  solche  Veräußerungs=  und  Belastungsverbote  in  das  neue  Grundbuch
  übernommen  werden  können  und  müssen,  entscheidet  sich  daher  ausschließlich
  danach,  welche  Wirksamkeit  dieselben  nach  Bayerischem  Rechte
hatten.  Die  Uebernahme  hat  zu  erfolgen,  wenn  man  ihnen  mit  der  Rechtsprechung
  des  Obersten  Gerichtshofes  dingliche  Wirkung  beilegt.  Sie  hat
zu  unterbleiben,  wenn  man  ihnen  nach  den  Ausführungen  in  dem  Aufsatz
in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  64  S.  353  ff.  nur  obligatorische  Bedeutung  beimißt.
  Man  wird  wohl  die  in  dem  letzteren  Aufsatz  vertretene  Anschauung
für  richtig  erklären  müssen.

Ebenso  einhellig  hat  man  sich  bisher,  soweit  mir  bekannt,  hinsichtlich
der  Veräußerungs=  und  Belastungsverbote  zu  Gunsten  eines  Hypothekgläubigers
  dafür  ausgesprochen,  daß  dieselben  zwar,  soweit  sie  vor  dem
1.  Jannar  1900  begründet  wurden,  bis  zur  Grundbuchanlegung  ihre  bisherige
  Wirkung  behalten,  daß  sie  aber  mit  Grundbuchanlegung  jegliche
rechtliche  Wirksamkeit,  sowohl  dinglicher  als  obligatorischer  Natur,  verlieren
  und  daher  auch  in  das  neue  Grundbuch  nicht  übernommen  werden
können  und  dürfen.

In  diesem  Sinne  spricht  sich  Schnell  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  62  S.  232,
Philipp  in  Bl.  f.  RA.  Bd.  64  S.  374,  Niedner,  Kommentar  zum
EG.  z.  BGB.  S.  268,  Habicht,  1.  Aufl.  S.  373  aus.

Lediglich  Wagner,  Kommentar  z.  EG.  bemerkt  zu  Art.  168,  daß
er  die  Frage  für  zweifelhalt  halte  und  wendet  gegen  die  herrschende  Anschauung
  ein,  daß  nach  ihr  die  Bedeutung  des  Art.  168  des  EG.  mehr
als  fragwürdig  wäre.

In  der  That  dürfte  die  Anschauung,  daß  die  vor  dem  1.  Jannar
1900  begründeten  Veräußerungs=  und  Belastungsverbote  zu  Gunsten  eines
Hypothekgläubigers  mit  Grundbuchanlegung  jegliche  Kraft  verlieren,  nicht
haltbar  und  die  Frage  vielmehr  dahin  zu  entscheiden  sein,  daß  sie  in  Gemäßheit
  des  Art.  168  des  EG.  ihre  bisherige,  somit  sowohl  obligatorische
als  dingliche  Wirksamkeit  auch  nach  Grundbuchaulegung  behalten  und  somit
auch  in  das  neue  Grundbuch  zu  übernehmen  sind.

Zunächst  spricht  hiefür  die  Erwägung  allgemeiner  Art,  daß  wohlerworbene
  Rechte  zu  konserviren  sind  und  die  Bestimmungen  des  BGB.
keine  Rückwirkung  auf  schon  unter  dem  alten  Rechte  begründete  Rechtsverhältnisse
  haben,  wenn  nicht  ein  dahin  gehender  Wille  des  neuen
Gesetzgebers  aus  durchgreifenden,  reformatorischen  Motiven  heraus  anzunehmen
  ist.