Uebergangsfragen.  327

Weiter  spricht  hiefür  die  Thatsache,  daß  Art.  168  EG.  generell  und
ausnahmslos  den  unter  dem  alten  Recht  begründeten  Verfügungsbeschränkungen
  ihre  bisherige  Wirksamkeit  beläßt.

Diesen  Gesichtspunkten  gegenüber  beziehen  sich  die  Vertreter  der
Meinung,  daß  die  vor  dem  1.  Januar  1900  zu  Gunsten  von  Hypothekgläubigern
  begründeten  Verfügungsbeschränkungen  mit  Grundbuchanlegung
jegliche  Wirksamkeit  verlieren,  darauf,  daß  nach  Art.  192  EG.  die  altrechtlichen
  Hypotheken  mit  Grundbuchanlegung  sich  in  Hypotheken  des
neuen  Rechts  verwandeln;  daß  die  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote
eine  Erweiterung  der  pfandrechtlichen  Befugnisse  des  Hypothekgläubigers,
eine  Steigerung  des  Inhalts  des  Pfandrechts  darstellen,  daß  aber  die
Buchhypotheken  des  neuen  Rechts  nach  §  1136  BGB.  keine  Steigerung
ihres  Inhalts  durch  Anhängung  eines  Veräußerungsverbots  erfahren
können.

Diese  Motivirung  dürfte  aber  rechtsirrthümlich  sein  und  mit  ihr
dürfte  die  gegnerische  Meinung  fallen.

Es  ist  schon  auffallend,  daß  Veräußerungs=  und  Belastungsverbote,
wenn  sie  zu  Gunsten  eines  Nichthypothekgläubigers  vorkommen,  diesfalls
zweifellos  selbständige  Rechte  darstellen,  sie  dann,  wenn  sie  zu  Gunsten
von  Hypothekgläubigern  bestellt  wurden,  nicht  selbständige  Rechte,  sondern
der  Ausfluß  des  Hypothekenrechts  sein  sollen.

Die  bekämpfte  Meinung  verstößt  aber  auch  direkt  gegen  den  Begriff
des  Hypothekenrechts  und  die  positiv  rechtlichen  Normen  sowohl  des
Bayerischen  Hypothekengesetzes  als  die  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.

Sowohl  nach  dem  neuen  Recht  als  nach  dem  Bayr.  Hypothekengesetze
(ogl.  §  49  desselben)  ist  das  Pfandrecht  und  Hypothekenrecht  begrifflich
das  dingliche  Recht,  die  Befriedigung  einer  Forderung  aus  der  dafür  bestimmten
  Sache  zu  verlangen.

So  wenig,  wie  Philipp  in  seinem  mehrerwähnten  Aufsatz  auf  Grund
der  Motive  zum  BGB.  Bd.  3  S.  3  mit  Recht  ausführt,  die  Parteien
berechtigt  sind,  jedem  beliebigen  Rechte  den  Charakter  eines  dinglichen
Rechts  zu  verleihen,  und  so  gut  es  richtig  ist,  daß  die  Betheiligten  nur
solche  dingliche  Rechte  begründen  können,  deren  Begründung  das  Gesetz
zuläßt,  ebensowenig  können  die  Parteien  vertragsmäßig  den  gesetzlich  festgelegten
  Typen  dinglicher  Rechte  einen  anderen  Inhalt  als  den  von  dem
Gesetze  normirten  beilegen  und  ebensogut  ist  es  richtig,  daß  daher  Hypotheken
  nur  mit  dem  gesetzlich  zugelassenen  Inhalt  bestellt  werden  können.

Da  nun  der  Inhalt  des  Hypothekenpfandrechts  in  seiner  gesetzlichen
Festlegung  sich  dadurch  erschöpft,  daß  es  das  Recht  der  Befriedigung
einer  Forderung  aus  dem  Grundstück  darstellt,  so  kann  ein  mehr  oder  ein
anderes  nicht  ebenfalls  zum  Inhalt  des  Hypothekenpfandrechts  gehören.