328  Uebergangsfragen.

Die  Wendungen,  die  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  zu
Gunsten  eines  Hypothekgläubigers  seien  eine  Erweiterung  seiner  pfandrechtlichen
  Befugnisse,  eine  Steigerung  des  Inhalts  des  Hypothekenpfandrechts,
  sind  unklare  Verwechselungen  der  wirthschaftlichen  und  der  rechtlichen
  Seite  der  Sache.

Das  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot  giebt  dem  Hypothekgläubiger
allerdings  eine  Steigerung  seiner  wirthschaftlichen  Stellung.  Es  giebt  ihm
dieselbe  aber  nicht  durch  eine  rechtlich  unmögliche  Erweiterung  des  gesetzlich
festgelegten  Inhalts  des  Hypothekenpfandrechts.  Es  giebt  ihm  dieselbe
vielmehr  dadurch,  daß  es  ihm  außer  diesem  Hypothekenpfandrecht  ein
weiteres  Recht  einräumt,  wenn  auch  zu  dem  gleichen  Zweck,  wie  das
Pfandrecht  selbst,  nämlich  zur  weiteren  Sicherung  seiner  Forderung.

Das  Bayr.  Hyp.-Ges.  läßt  eine  solche  Verbindung  dieses  weiteren
Rechts  mit  dem  Hypothekenpfandrecht  zu;  das  BGB.  verbietet  diese  Verbindung.
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Allgemeine  rechtliche  Erwägungen  in  die  Natur  der  Sache  ergeben
daher,  daß  das  Belastungs-  und  Veräußerungsverbot  ein  Ausfluß  des
Hypothekenpfandrechts  nicht  sein  kann,  somit  ein  selbständiges  Recht,  wenn
auch  mit  dem  gleichen  wirthschaftlichen  Endzweck  sein  muß.

Weder  das  Bayr.  Hyp.-Ges.  noch  das  BGB.  ergeben  ein  gegentheiliges
Argument;  vielmehr  erbringt  die  Würdigung  ihrer  Vorschriften  dieses
Resultat  zur  völligen  Gewißheit.

Der  §  44  Hyp.-Ges.  sagt  ausdrücklich  in  seinem  Abs.  1,  daß  die
Eintragung  einer  Hypothek  den  Schuldner  in  der  weiteren  Belastung
nicht  beschränkt  und  behandelt  in  seinem  Abs.  2  die  Wirkung  des  vertragsmäßigen
  Belastungsverbots  ausdrücklich  als  eine  auf  dem  Vertrag  und
dessen  Eintragung  im  Hypothekenbuche  beruhende.  Würde  nach  Bayr.
Hyp.-Ges.  die  Wirkung  des  Belastungsverbots  nicht  auf  einem  selbständigen
diesbezüglichen  Vertrag  und  dessen  Eintragung,  sondern  auf  einer  Steigerung
des  Inhalts  des  Hypothekenrechts  selbst  beruhen,  so  müßte,  da  zwar  wohl
ein  durch  Vertrag  eingeräumtes,  selbständiges  Recht  eine  verschiedene
Wirkung  gegenüber  einem  vertragsmäßigen  und  einem  geseblichen  Hypothektitel
  haben  kann,  es  aber  undenkbar  ist,  daß  das  Hypothekenpfandrecht
selbst  in  seiner  Kollision  mit  beiderlei  Arten  von  Hypothektiteln  einen  verschiedenen
  Inhalt  und  eine  verschiedene  Wirkung  haben  kann,  das  Belastungsverbot
  auch  gegenüber  einem  gesetzlichen  Hypothektitel  durchgreifen,  was
aber  ausdrücklich  in  §  44  Abs.  2  des  Hyp.-Ges.  als  unzulässig  erklärt
  ist.

Wesentlicher  noch  als  die  Betrachtung  der  Bestimmungen  des  Bayr.
Hyp.-Ges.  ist  für  die  Beantwortung  der  Frage  die  Betrachtung  der  Bestimmungen
  des  BGB.  selbst.