Uebergaugsfragen.  329

Den  Begriff  der  Hypothek  hat  das  BGB.  in  §  1113  dahin  festgelegt,
daß  dieselbe  das  Recht  darstellt,  die  Zahlung  einer  bestimmten  Geldsumme
zur  Befriedigung  wegen  einer  Forderung  aus  dem  Grundstücke  zu  verlangen.

Da  schon  diese  Begriffsbestimmung  ihrer  Natur  nach  den  zulässigen
Inhalt  des  Hypothekrechts  feststellt,  so  könnte  die  Bestimmung  des  §  1136
BGB.  nicht  etwa  noch  den  Zweck  haben,  eine  schon  gemäß  8  1113  a.  a.  O.
unzulässige  Steigerung  oder  Erweiterung  des  Inhalts  des  Hypothekpfandrechts
zu  verbieten.

Schon  hieraus  ergiebt  sich,  daß  auch  das  BGB.  wenn  es  in  dem
genannten  §  1136  eine  Vereinbarung,  durch  die  sich  der  Eigenthümer  dem
Glänubiger  gegenüber  verpflichtet,  das  Grundstück  nicht  zu  veräußern  oder
nicht  weiter  zu  belasten  für  nichtig  erklärt,  eine  solche  Vereinbarung  als
eine  zwar  wirthschaftlich  zur  weiteren  Erhöhung  der  Macht  der  Hypothekengläubiger
  bestimmte  und  deshalb  von  ihm  verbotene  betrachtet,  dieser  Grund
des  Verbots  aber  nichts  daran  ändert,  daß  das  verbotene  Recht  ein  außerhalb
des  Hypothekenrechts  stehendes  selbständiges  Recht  ist.

Zur  absoluten  Gewißheit  aber  wird  das  durch  die  Erwägung,  daß
die  eigentliche  Bedeutung  des  §  1136  gar  nicht  nach  der  dinglichen,  sondern
ausschließlich  nach  der  obligatorischen  Seite  hingeht.

Was  die  dingliche  Wirkung  anlangt,  so  bedürfte  es  der  Spezialvorschrift
  des  §  1136  überhaupt  nicht,  da  schon  die  allgemeine  Norm  des
§  137  die  dingliche  Unwirksamkeit  des  Verfügungsverbotes,  auch  eines
solchen  zu  Gunsten  eines  Hypothekgläubigers  ergiebt,  während  allerdings
dasselbe  nach  §  137  obligatorisch  wirksam  wäre.  Nun  kann  man  sich  vorstellen,
  daß  eine  weitere  dingliche  Rechtswirkung  zum  Rechtsinhalt  eines
Pfandrechts  gehört  und  die  vertragsmäßige  Bemessung  eines  solchen  weiteren
Rechtsinhaltes  von  dem  einen  Gesetz  nicht  erlaubt  und  von  dem  anderen
Gesetz  verlangt  wird.

Man  kann  sich  aber  nicht  vorstellen,  daß  irgend  ein  obligatorisches
Recht  zum  Inhalt  eines  Pfandrechts,  also  eines  dinglichen  Rechts  gehöre.

Liegt  aber  die  eigentliche  Bedeutung  des  §  1136  BGB.  in  der
Ungültigkeitserklärung  der  Belastungs=  und  Veräußerungsverbote  der
Hypothekgläubiger  nach  obligatorischer  Richtung,  so  kann  das  BGB.  im
§  1136  das  Belastungs=  und  Veräußerungsverbot  nicht  als  eine  unzulässige
Steigerung  des  Inhalts  des  Hypothekrechts  aufgefaßt  haben,  vielmehr  nur
als  ein  gesondertes,  zu  den  gleichen  wirthschaftlichen  Zwecken  dem  Hypothekgläubiger,
  und  zwar  in  Anbetracht  der  vorausgegangenen  Bestimmungen
des  §  137  von  vorneherein  nur  mit  obligatorischer  Wirkung,  einzuräumendes
Recht.  Es  hat  die  Verfügungsbeschränkung  zu  Gunsten  eines  Hypothekgläubigers
  nicht  deshalb  in  §  1136  verboten,  weil  es  dieselbe  als  eine
unzulässige  Erweiterung  der  pfandrechtlichen  Befugnisse  erachtete,  welche