330  Rechtsprechung.

ja  in  Gemäßheit  des  §  137  überhaupt  schon  unmöglich  war,  sondern  lediglich
deshalb,  weil  es  aus  wirthschaftlichen  Gründen  nicht  wollte,  daß  dem
Hypothekgläubiger  dieses  in  Anbetracht  seiner  anderen  Bestimmungen,
Mangels  ausdrücklichen  Verbots  mit  obligatorischer  Wirkung  bestellbare
selbständige  Recht  eingeräumt  werde.

Ist  demgemäß  die  Verfügungsbeschränkung  zu  Gunsten  eines  Hypothek-=gläubigers
  weder  nach  dem  Bayerischen  Rechte,  noch  nach  dem  neuen  Rechte
ein  Ausfluß  des  Pfandrechts  selbst,  beruht  sie  vielmehr  auf  einem  dem
Hypothekgläubiger  eingeräumten  selbständigen  weiteren  Recht,  so  ist  nicht
abzusehen,  warum  trotz  des  Art.  168  EG.  (vgl.  auch  Art.  170  und  Art.  184
das.)  ein  solches  schon  vor  Inkrafttreten  des  Verbots  des  §  1136
BGB.  erworbenes  Recht  später  wieder  in  Wegfall  kommen  soll  und  ist
ferner  nicht  abzusehen,  warum  dies  deshalb  geschehen  soll,  weil  sich  die
Hypotheken  des  alten  Rechts  mit  Grundbuchanlegung  in  Buchhypotheken
des  neuen  verwandeln.

Man  gelangt  somit  zu  dem  im  Interesse  der  Schonung  wohlerworbener
Rechte  gewiß  erwünschteren  Resultate,  daß  die  schon  vor  dem  1.  Jannar
1900  in  Bayern  zu  Gunsten  eines  Hypothekgläubigers  in  das  Hypothekenbuch
eingetragene  Verfügungsbeschränkung  nicht  blos  bis  Grundbuchanlegung,
sondern  auch  nach  Grundbuchaulegung  ihre  volle  obligatorische  und  dingliche
Wirksamkeit  wie  bisher  behalten  und  daher  auch  in  das  neue  Grundbuch
zu  übernehmen  sind.

II.  Rechtsprechung.
A.  Relchsgericht  (Civilsachen).
Clollrecht;  Civilprozeh.

Können  die  einem  Fabrikarbeiter  als  Mitglied  einer  besonderen
  Arbeiter-Pensionskassa  für  den  Fall  der  Erwerbsun
  fähigkeit  zugesicherten  Ansprüche  durch  Entlassung  entzogen
werden,  wenn  die  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  statuten  gemäß
von  der  Angehörigkeit  zur  Fabrik  bedingt  ist.  Zum  Begriff
der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  eines  solchen  Statuts.

Der  Kläger  stand  vom  8.  März  1878  bis  10.  März  1897  als  Fabrikarbeiter
  im  Dienste  der  Beklagten  und  wurde  am  letztgenannten  Tage  wegen
einer  Aeußerung,  die  er  in  einer  Versammlung  gethan,  entlassen.  Gemäß
8  5  der  Statuten  der  für  die  Arbeiter  der  Spinnerei  X.  errichteten  besonderen
  Pensionskasse,  zu  der  die  Arbeiter  regelmäßige  Beiträge  zu  entrichten
haben,  ist  jedem  Arbeiter,  der  mindestens  10  Jahre  lang  ununterbrochen
in  der  Spinnerei  NX.  beschäftigt  gewesen  ist  und  in  Folge  unverschuldeter
Gebrechlichkeit  oder  hohen  Alters  erwerbsunfähig  wird,  der  Anspruch  auf