Reichsgericht  (Civilsachen).  331

eine  in  §  7  der  Statuten  normirte  Pension  gewährt.  Der  Kläger  beansprucht
nun  die  sich  hienach  für  ihn  berechnende  Pension,  da  er  in  Folge  eines
im  Mai  1878  erlittenen  Rippen=  und  eines  im  Jahre  1883  erlittenen
Leistenbruches  nicht  mehr  im  Stande  sei,  genügend  zu  verdienen,  um  seine
Familie  zu  ernähren.

Die  Beklagte  verweigert  die  Pension,  weil  gemäß  8  24  der  Statuten
Entlassung  aus  dem  Dienste  der  Spinnerei  jeden  Anspruch  an  die  Pensionskasse
  aufhebe.

Der  Kläger  erhob  demgemäß  Klage  gegen  die  Aktiengesellschaft  mit
dem  Antrage  auf  Verurtheilung  derselben  zur  Bezahlung  einer  monatlichen
Pension  von  14  Mk.  aus  der  Pensionskasse  und  änderte  den  Antrag
eventuell  dahin,  daß  er  Zahlung  nicht  aus  der  Pensionskasse,  sondern  von
der  Beklagten  unmittelbar  verlange.

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  B.  vom  28.  Oktober  1898  wurde
die  Klage  als  unbegründet  abgewiesen,  durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
vom  9.  Mai  1899  die  Berufung  des  Klägers  zurückgewiesen.  Auf  die
Revision  des  Klägers  wurde  das  Berufungsurtheil  aufgehoben.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  führt  aus,  für  die  Pensionskasse  seien
Vorschriften  eines  Reichsgesetzes  nicht  maßgebend.  Auf  vorzcitige  Entlassung
gestützte  Ansprüche  bildeten  nicht  den  Gegenstand  des  Rechtsstreites.  Der
klägerische  Vertreter  habe  auch  ausdrücklich  anerkannt,  daß  dem  Kläger
ein  Anspruch  auf  Fortsetzung  des  Arbeiterverhältnisses  nicht  zustehe  und
daß  die  Bestimmungen  der  §§  121—125  der  Reichsgewerbeordnung  zu
dieser  Sache  nicht  maßgebend  erschienen.  Der  fortdauernde  Bestand  des
Arbeiterverhältnisses  bilde  aber  nach  den  Statuten  eine  wesentliche  Voraussetzung
  des  Pensionsanspruchs.

Gemäß  §  3  der  Statuten  blieben  die  nach  §  1  beitragspflichtigen
Mitglieder,  d.  h.  alle  für  die  Spinnerei  von  der  Geschäftsdirektion  zu
ständigem  Dienst  aufgenommene  Personen,  Mitglieder  der  Pensionskasse,
so  lange  sie  in  der  Spinnerei  in  Arbeit  stünden.  Nach  §  4  bewirke  für
sämmtliche  Kassenmitglieder  ohne  Unterschied  das  Ausscheiden  aus  dem
Dienst  der  Spinnerei,  Entlassung  wie  freiwilliger  Austritt,  eo  ipso  auch
das  Ausscheiden  aus  der  Pensionskasse.  Nach  §  24  hebe  Entlassung  oder
freiwilliger  Austritt  aus  dem  Dienste  der  Spinnerei  jeden  Anspruch  an
die  Pensionskasse  auf.  Auf  den  Grund  der  Entlassung  komme  es  somit
nicht  an.

Der  Fall  der  Pensionsberechtigung  sei  nur  gegeben,  wenn  während
des  Bestehens  des  Arbeiterverhältnisses  nach  vorgängiger  mindestens  zehnjähriger
  Dauer  desselben  die  Arbeitsunfähigkeit  eines  Arbeiters  eintrete.
Nach  Beendigung  des  Arbeiterverhältnisses  könne  der  Arbeiter  den  Pensions-