332  Rechtsprechung.

anspruch  nicht  mehr  geltend  machen.  Jedenfalls  fehle  es  an  dem  nach
§  5  der  Statuten  erforderlichen  Requisit  der  zur  Zeit  der  Entlassung  des
Klägers,  also  der  Beendigung  seines  Arbeiterverhältnisses  und  seiner  Mitgliedschaft
  an  der  Pensionskasse,  bereits  vorhandenen  Arbeitsunfähigkeit  desselben.
Ein  erst  später  erfolgter  Eintritt  seiner  gänzlichen  Arbeitsunfähigkeit  sei
belanglos.  Die  Zubilligung  einer  Invalidenrente  vom  15.  März  1897
an  präjudizire  der  Beklagten  nicht.  Die  Beklagte  sei  zur  Zahlung  der
Pension  nur  unter  der  Voraussetzung  verpflichtet,  daß  der  Kläger  noch  vor
seinem  Ausscheiden  aus  dem  Arbeiterverhältnisse  vollständig  erwerbsunfähig
geworden  sei.

Der  Kläger  sei  bis  zur  Entlassung  beschäftigt  gewesen  und  habe  durch
seine  Bewerbung  um  weitere  Beschäftigung  in  der  Fabrik  anerkannt,  daß
seine  völlige  Erwerbsunfähigkeit  noch  nicht  eingetreten  gewesen  sei.  Die
Entlassung  falle  nicht,  wie  der  Kläger  geltend  machen  wolle,  unter  den  Begriff
  einer  Strafe.  Nach  §  24  der  Arbeitsordnung  der  Aktiengesellschaft
Spinnerei  X.  vom  1.  April  1892  seien  Arbeitgeber,  wie  Arbeitnehmer
berechtigt,  einander  ohne  Kündigungsfrist  zu  kündigen.  Der  Angabe  eines
Grundes  habe  es  nicht  bedurft.  Der  Direktor  habe  somit  nur  von  einem
Rechte  Gebrauch  gemacht.  Ob  die  Aeußerung  des  Klägers  einen  Entlassungsgrund
  im  Sinne  des  8  123  Ziff.  5  der  Gewerbeordnung  geboten  hältte,
läßt  das  Berufungsgericht  dahingestellt.

Die  Revision  war  auch  als  begründet  zu  erachten.

Die  der  Vorschrift  des  §  86  des  Krank  sicherungsgesetzes  vom
15.  Juni  1883  entsprechend  errichtete  besondere  „Pensionskafse  für  die
Arbeiter  der  Aktiengesellschaft  Spinnerei  X.“  findet  ihre  Normen  zweifellos
ausschließlich  in  ihren  Statuten.  Mit  Recht  nimmt  daher  das  Berufungsgericht
  an,  daß  die  Reichsgesetzgebung  und  insbesondere  die  Reichsgewerbeordnung
  für  die  Auslegung  dieser  Statuten  nicht  maßgebend  seien.  In
Frage  stehen  somit  Vertragsrechte.

Die  Auslegung  der  Statuten  als  der  Vertragsregeln  fällt  sonach  zunächst
  in  das  Gebiet  der  thatsächlichen  Feststellung.  Darunter  würde
auch  die  Annahme  des  Berufungsgerichts  gehören,  daß  unter  Entlassung
im  Sinne  des  §  24  der  Statuten  lediglich  die  Thatsache  der  Entlassung
und  nicht  eine  nach  den  Aufkündigungsgründen  des  §  123  der  Gewerbeordnung
  besonders  begründete  und  gerechtfertigte  Entlassung  zu  verstehen
sei.  Der  Vertreter  des  Revisionsklägers  hat  allerdings  ausgeführt,  daß
die  gemäß  §  24  der  Arbeitsordnung  von  1892  begründete  freie  Kündigung
gemäß  der  Zeit  der  Erlassung  der  Arbeitsordnung  den  Rechten  des  Klägers
keinen  Eintrag  thun  könne.  Wäre  auch  dies  der  Fall,  so  würde  sich  die
Frage,  ob  die  bloße  Thatsache  der  Entlassung  oder  nur  eine  gemäß  §  123
der  Gewerbeordnung  gerechtfertigte  Entlassung  in  Frage  komme,  der  in