Reichsgericht  (Civilsachen).  333

8  122  der  Gewerbeordnung  geregelten  Kündigung  gegenüber  aufwerfen.
Gemäß  §  5  der  Statuten  ist,  wie  dies  auch  das  Berufungsgericht  aunimmt,
die  Pensionsberechtigung  des  Arbeiters  davon  bedingt,  daß  er  10  Jahre
lang  unnnterbrochen  in  der  Spinnerei  beschäftigt  gewesen  ist  und  in  Folge
unverschuldeter  Gebrechlichkeit  oder  hohen  Alters  im  Dienstverhältnisse
erwerbsunfähig  wird.  Treffen  diese  beiden  Bedingungen,  die  ununterbrochene,
mindestens  10  jährige  Beschäfligung  und  der  Eintritt  der  Erwerbsunfähigkeit
  während  des  Dienstverhältnisses  zusammen,  so  ist  der  Anspruch  erworben.
  Das  auf  der  Grundlage  der  Angehörigkeit  zum  Fabrikverband
erworbene  Recht  kann  aber  nicht  durch  die  Auflösung  des  Verbandes  wieder
entzogen  werden.  Die  Lösung  des  Verbandes  kann  nur  der  Entstehung
eines  noch  nicht  ausgereiften  und  somit  noch  nicht  begründeten  Anspruchs
entgegenwirken,  nicht  aber  den  fertigen,  erworbenen  Anspruch  beseitigen.
Ist  der  Anspruch  erworben,  so  kann  der  Geltendmachung  die  Lösung
des  Verbandes  nicht  entgegenstehen.  Unrichtig  ist  es  demnach  zu  sagen,
nach  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  könne  der  Arbeiter  den  Pensionsanspruch
  nicht  mehr  geltend  machen.

Die  auf  Gebrechlichkeit  oder  hohem  Alter  beruhende  Erwerbsunfähigkeit
kann  schon  vor  der  Feststellung  bestanden  haben.  Auch  der  Umstand,
daß  die  schon  vor  der  Entlassung  oder  zur  Zeit  der  Enlassung  schon  vorhandene
  Erwerbsunfähigkeit  etwa  erst  später  festgestellt  würde,  könnte  die
erworbene  Pensionsberechtigung  dem  Arbeiter  nicht  entziehen.  Wurde  dem
Kläger  die  Invalidenreute  unterm  10.  September  1897  als  vom  15.  März
1897  an  zahlbar  wegen  seiner  nunmehr  konstatirten  dauernden  Erwerbsunfähigkeit
  in  Folge  chronischer  Bronchitis  und  Gicht  zugebilligt,  so  würde
doch  eine  Vermuthung  dafür  sprechen,  daß  die  durch  diese  Leiden  hervorgerufene
  Erwerbsunfähigkeit  nicht  gerade  erst  5  Tage  nach  seiner  Entlassung
eingetreten  und  nicht  schon  während  seines  Arbeitsverhältnisses  sich  herausgebildet
  habe.

Der  §  9  des  Gesetzes  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversorgung
vom  22.  Juni  1889  giebt  durch  seine  Bestimmungen  über  die  Voraussetzungen
  der  den  Anspruch  auf  Invalidenrente  begründenden  Erwerbsunfähigkeit
  selbstverständlich  keine  maßgebende  Norm  für  den  Begriff  der
Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  der  Statuten  der  Pensionskasse.  Die  sozialpolitischen
  Erwägungen,  welche  der  Begriffsbestimmung  der  Erwerbsunfähigkeit
  in  Absatz  3  des  §  9  des  erwähnten  Gesetzes  zu  Grunde  liegen,
wären  aber  wohl  geeignet,  allgemeine  Gesichtspunkte  zu  bieten,  nach  welchen
der  Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  der  Statuten  der  Pensionskasse
  zu  prüfen  und  festzustellen  wäre  (vergl.  Bosse  und  Woedtke,
das  Reichsgesetz,  betr.  die  Invaliditäts=  und  Altersversicherung  Seite  221,
230  ff.).