334  Rechtsprechung.

Gerade  aus  dem  Zweck  der  Pensionskasse,  den  Arbeitern  einen  über
die  reichsgesetzliche  Fürsorge  hinausgehenden  und  sie  ergänzenden  Schutz
gegen  die  Folgen  des  Verlustes  der  Arbeitskraft  durch  Gebrechlichkeit  oder
hohes  Alter  zu  gewähren,  und  dem  Zusammenhange  dieser  besonderen
Schöpfungen  mit  der  staatlichen  Fürsorge  wäre  zu  prüfen  gewesen,  was
als  Erwerbsunfähigkeit  im  Sinne  der  Statuten  zu  erachten  sei.

Das  Berufungsgericht  scheint  allerdings  der  Meinung  zu  sein,  durch
die  Bezeichnung  „vollständig  erwerbsunfähig“  den  Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit
  im  Sinne  der  Statuten  vollständig  erschöpft  zu  haben.

Dem  Begriffe  der  Erwerbsunfähigkeit  ohne  irgend  welche  Begründung
den  der  vollständigen  Erwerbsunfähigkeit  zu  unterschieben,  erscheint  an  sich
willkürlich.  Der  Begriff  der  Erwerbsunfähigkeit  gestaltet  sich  aber  ganz
verschieden  je  nach  dem  Berufe,  den  Fähigkeiten  des  Arbeiters  und  den
Verhältnissen,  in  denen  er  lebt;  anders  gegenüber  den  Anforderungen,  die
an  der  bisherigen  Arbeitsstätte  an  ihn  gestellt  werden,  anders  gegenüber
den  Anforderungen,  die  an  ihn  herantreten,  wenn  er  mit  den  letzten  Resten
seiner  Kraft  neue  Erwerbsgelegenheiten  aufsuchen  soll.  Der  Umstand,  daß
er  an  seiner  bisherigen  Arbeitsstätte  noch  mit  leichten  Arbeiten  eine  Zeit
lang  beschäftigt  werden  könnte,  stände  somit  der  Annahme  der  Erwerbsunfähigkeit
  nicht  entgegen,  wenn  er  anderwärts  in  Folge  des  Schwindens
seiner  Kräfte  oder  in  Folge  andauernden  Leidens  keine  Aufnahme  mehr
fände.  Aus  der  Thatsache  allein,  daß  der  Kläger  noch  um  Beschäftigung
in  der  Fabrik  nachgesucht  hat,  könnte  somit  auch  nicht  gefolgert  werden,
der  Beklagte  habe  selbst  anerkannt,  daß  zur  Zeit  der  Entlassung  seine
Erwerbsunfähigkeit  noch  nicht  eingetreten  sei.

Das  Bernfungsgericht  hat  den  Sachbestand  nach  diesen  Gesichtspunkten
nicht,  ihn  somit  nicht  ausreichend  geprüft.

Die  Wahrung  von  Tren  und  Glauben  hat  den  Geschäftsverkehr  überhaupt
  zu  beherrschen.  Das  Prinzip  kommt  einerseits  zur  Geltung  für  die
Erforschung  des  wirklichen  Willens  der  Parteien  gegenüber  dem  Wortlaute
von  Vertragsbestimmungen,  andererseits  auch  hinsichtlich  der  Prüfung  des
Verhaltens  der  im  rechtsgeschäftlichen  Verkehre  Stehenden  (Eutsch.  des
Reichsoberhandelsgerichts  Bd.  11  S.  3,  Bd.  13  S.  44,  Bd.  14  S.  13;
Motive  zum  Entw.  des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs  Bd.  2  S.  197,  198;
§  242  BGB.).  Willkürliche  Vereitelung  der  Pensionsberechtigung  verstieße
gegen  Treu  und  Glauben.  Es  mag  dahin  gestellt  bleiben,  ob  eine  zu
diesem  Zwecke  erfolgte  Entlassung  als  Verhinderung  des  Eintritts  der
Bedingung  im  Sinne  des  §  105  Thl.  1  Tit.  4  Preuß.  LR.  mit  den
Folgen  dieser  Bestimmung  zu  erachten  wäre.  Jedenfalls  würde  ein  derartiges
  Vorgehen  die  Einwendung  arglistigen  Verhaltens  begründen.  In
diesem  Sinne  wäre  eventuell  auch  die  erfolgte  Eideszuschiebung  zu  würdigen