Reichsgericht  (Civilsachen).  335

gewesen.  Die  Erkenntniß  des  Bestimmungsgrundes  zu  einer  Handlung  ist
eine  innere  Wahrnehmung  und  kam  demgemäß  den  Gegenstand  einer
Eideszuschiebung  bilden  (ogl.  Wilmowski-Levy,  CPO.  7.  Aufl.  Bd.  1
S.  666).  VI.  Civilsenat  244199.  Urtheil  vom  13.  November  1899.

Ausschluß  der  Einrede  aus  §  247  Abs.  2  Nr.  5  und  §  243  CPO.
im  Falle  des  Nachweises,  daß  dem  Kläger  bei  Zurücknahme  der
Klage  und  Neuanstellung  derselben  Klage  ein  auf  Belästigung
des  Beklagten  gerichtetes  Verhalten  fern  gelegen  habe.

Der  Kläger,  der  im  Staatseisenbahndienste  als  etatsmäßiger  Bahnwärter
  angestellt  war,  ist  am  1.  August  1893  unter  Bewilligung  einer
jährlichen  Pension  von  456,40  Mk.  in  den  Ruhestand  versetzt.  Unter  der
Behauptung,  daß  ihm  eine  Jahrespension  von  506,40  Mk.  zustehe,  ist  er
gegen  den  Eisenbahnfiskus  auf  Anerkennung  dieses  Anspruchs  und  Nachzahlung
  des  rückständigen  Pensionsbetrages  klagbar  geworden.  Denselben
Anspruch  hat  er  in  einem  Vorprozesse  gegen  den  Beklagten  verfolgt,  die
Klage  jedoch,  da,  wie  vom  Beklagten  gerügt  war,  die  im  Preuß.  Pensionsgesetze
  vom  27.  März  1872  —  30.  April  1884,  §8  22,  23  (Gesetzsammlung
  1872  S.  268,  1884  Seite  126)  vorgeschriebene  Ministerialentscheidung
  noch  ausstand,  unter  Anerkennung  der  Kostenpflicht  zurückgenommen.
  Im  gegemwärtigen  Rechtsstreite  hat  der  Beklagte  vor  dem
Beginn  der  Verhandlung  zur  Hauptsache  die  Einrede  aus  §  247  Absatz  2
Nr.  5  und  §  243  Absatz  4  der  Civilprozeßordnung,  daß  die  Kosten  des
früheren  Rechtsstreits  noch  nicht  erstattet  seien,  erhoben.  Beide  Instanzrichter
  haben  die  Einrede  verworfen.  Die  Revision  des  Beklagten  wurde
zurückgewiesen.

Gründe:  Der  Bernfungsrichter  ist  davon  ausgegangen,  daß  die  Bestimmung
  des  §  247  Absatz  2  Nr.  5  CPO.  dem  Zwecke  dient,  dem  beklagten
Theile  einen  Schutz  gegen  vexatorische  Angriffe  des  Klägers  zu  gewähren,
und  daß  das  Gesetz  in  der  Anstellung  derselben  Klage  ohne  vorherige
Erstattung  der  Kosten  des  zurückgenommenen  Rechtsstreits  an  und  für  sich
eine  unzulässige  Vexation  des  Beklagten  erblickt,  so  daß  dieser  der
Verpflichtung  überhoben  ist,  zu  behaupten  und  nachzuweisen,  daß  die
Erneuerung  des  Rechtsstreits  Seitens  des  Klägers  in  vexatorischer  Absicht
geschehe,  daß  dagegen  andererseits  dem  Kläger  nicht  der  Nachweis  verschlossen
  ist,  daß  die  Ernenerung  der  Klage  nicht  muthwillig,  sondern  aus
berechtigten  Gründen  erfolgt  sei.  Einen  solchen  Nachweis  hat  aber  der
Berufungsrichter  in  diesem  Falle  von  Seiten  des  Klägers  für  erbracht
erachtet.  Er  hat  auf  Grund  des  Beweisergebnisses  festgestellt,  daß  die
Vorklage  allein  aus  dem  Grunde  zurückgenommen  worden  ist,  weil  ihre
Anstellung  stattgefunden  hatte,  obgleich  es  an  der,  in  dem  oben  erwähnten
Gesetze  für  erforderlich  erklärten  Ministerialentscheidung  fehlte,  und  weil