336  Rechtsprechung.

danach  die  Beschreitung  des  Rechtsweges  noch  ausgeschlossen  war.  Nach
der  Ausführung  des  Berufungsrichters  hat  der  Kläger  bei  dieser  Sachlage
durchaus  zweckentsprechend  gehandelt,  wenn  er  die  Klage,  die  einen  Erfolg
nicht  haben  konnte,  zurücknahm;  denn  er  befand  sich  nicht  in  der  Lage,  die
Entscheidung  der  Minister  noch  im  Laufe  des  anhängigen  Verfahrens  zu
beschaffen,  indem  es  zur  nachträglichen  Beibringung  dieses  Klageerfordernisses,
  da  der  Rechtsstreit  bereits  in  der  ersten  Verhandlung  zur  Endentscheidung
  reif  war,  der  Zustimmung  des  Beklagten  bedurft  hätte,  dieser
aber  nicht  einmal  behauptet  hat,  daß  eine  solche  Zustimmung  bedingungslos
und  rechtzeitig  ertheilt  worden  wäre.  Aus  diesen  Gründen  ist  der
Bernfungsrichter  zu  dem  Ergebnisse  gelangt,  daß  die  Anstellung  derselben,
nunmehr  vervollständigten  Klage  wohlberechtigt  sei,  sodaß  die  Voraussetzung
für  die  Amvendung  der  bezeichneten  Gesetzesvorschriften  nicht  zutreffe.

Die  Revision  hat  gerügt:  der  Berufungsrichter  habe  sich  mit  dem
Wortlaute  des  Gesetzes  in  Widerspruch  gestellt;  es  könnte  sich  nur  fragen,
ob  die  Einrede  durch  die  Replik  arglistigen  Verhaltens  Seitens  des  beklagten
Theils  zu  beseitigen  wäre;  dagegen  seien  die  vom  Berufungsrichter  festgestellten
  Thatsachen  nicht  geeignet,  die  Einrede  auszuschließen;  in  der
Anstellung  der  früheren,  mangelhaft  begründeten  Klage  habe  eine  Belästigung
des  Beklagten  gelegen,  der  er  nur  unter  Aufwendung  der  fraglichen  Kosten
habe  entgegentreten  können,  und  daß  diese  Belästigung  ohne  Schuld  des
Klägers  oder  seines  Anwalts  dem  Beklagten  zugefügt  sei,  habe  nicht  behauptet
werden  können.

Der  Angriff  kann  nicht  als  begründet  anerkannt  werden.

Die  Auffassung  des  Berufungsrichters  steht  in  Uebereinstimmung  mit
der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts  (vgl.  Urtheil  IV  181/996  vom
21.  Dezember  1896,  mitgetheilt  in  der  Jur.  Wochenschrift  1897  S.  80).

Von  dieser  Rechtsprechung  abzuweichen,  giebt  der  vorliegende  Fall
keinen  Anlaß.  Das  Gesetz  bezweckt,  wie  aus  der  Begründung  des  Entwurfs
einer  CPO.  S.  192  sich  ergiebt  und  vom  Reichsgerichte  auch  sonst  wiederholt
  ausgesprochen  ist  (vgl.  Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen  Bd.  6  S.  361,
Bd.  24  S.  422,  Bd.  31  S.  422,  423,  Bd.  33  S.  361),  mit  der  Verstattung
des  beklagten  Theils  zu  der  Einrede,  diesen  gegen  Vexationen,  die  sich  für
ihn  aus  wiederholter  Anstellung  derselben  Klage  ergeben,  zu  sichern.  Dieser
legislatorische  Grund  läßt  aber  die  Auslegung  des  Gesetzes  in  jenem  Sinne
als  zutreffend  erscheinen,  und  folglich  ist  die  Einrede  ausgeschlossen,  wenn
der  klagende  Theil  den  Nachweis  führt,  daß  ihm  bei  der  Zurücknahme  der
Klage  und  der  Neuanstellung  derselben  Klage  ein  auf  die  Belästigung  des
Beklagten  gerichtetes  Verhalten  fern  gelegen  habe.  Daß  letzteres  auf  den
Kläger  zutrifft,  hat  der  Berufungsrichter  festgestellt.  Der  von  der  Revision
vertretenen  Auslegung  des  Gesetzes,  die  den  Kläger  der  Einrede  gegenüber